Rückzahlung von Corona-Soforthilfe?

IHK rät: Unbedingt prüfen

Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbstständige müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen, wenn der Liquiditätsengpass geringer ausgefallen ist als zunächst geplant. Darauf weist die IHK Reutlingen hin.

IHK rät: Unbedingt prüfenFoto: bluedesign / stock.adobe.com

Die Corona-Soforthilfe von Land und Bund wurde Unternehmen, Gewerbetreibenden und Selbständigen gewährt, die infolge der Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten waren und mit einem massiven Liquiditätsengpass zu kämpfen hatten. Der Zuschuss war einmalig und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn sich der erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Zeitraum als zu hoch erwiesen haben sollte. Dann ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Der Empfänger der Soforthilfe muss der L-Bank als Bewilligungsstelle dies unverzüglich mitteilen. Die Kontaktdaten finden sich im Bewilligungsbescheid. Die IHK rät allen Förderempfängern dringend zu überprüfen, ob möglicherweise Geld zurückzuzahlen ist.

Für Fragen von Förderempfängern steht die Corona-Hotline der IHK unter 07121 2010 zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich in den FAQs auf der Webseite des Landes zur Corona-Soforthilfe: www.wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona

Prof. Dr. Markus Nawroth

Prof. Dr. Markus Nawroth

Standortmarketing und Netzwerke,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Investoren-Ansiedlungsmanagement, Automobilwirtschaft, Banken – New Finance, Geschäftsführer der Standortagentur Tübingen - Reutlingen - Zollernalb GmbH
Telefon: 07121 201-185
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