Tübinger Verpackungssteuer gilt weiter
Für Einwegverpackungen

Damit bleiben Tübinger Betriebe, die Einwegverpackungen verkaufen, steuerpflichtig. Bis zur Entscheidung über die Revision am Bundesverwaltungsgericht zieht die Stadtverwaltung die Steuer noch nicht ein. Die Betriebe erhalten noch keinen Festsetzungsbescheid, können aber Vorauszahlungsbescheide beantragen – beispielsweise, wenn sie aus steuerlichen Gründen Vorauszahlungen leisten möchten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer für ungültig erklären, erhalten die Betriebe das Geld entsprechend ihrer Vorauszahlungen zurück. Das teilte die Stadt Tübingen mit.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt in Tübingen eine Steuer auf den Verkauf von Einwegverpackungen: Einwegverpackungen und Einweggeschirr werden mit jeweils 50 Cent netto besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent netto. Zahlen müssen unter anderem Gaststätten und Restaurants, Cafés und Imbissläden, Bäckereien und Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte und Tankstellen, die Take-away-Gerichte und „Coffee to go“ in nicht wiederverwendbaren Verpackungen verkaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Tübinger Verpackungssteuer im März 2022 nach der Klage einer Franchise-Nehmerin einer Fast-Food-Kette für ungültig erklärt. Dagegen hat die Universitätsstadt Tübingen auf Beschluss des Gemeinderats Revision eingelegt. Die Entscheidung über die Zukunft der Tübinger Verpackungssteuer liegt damit beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Wie lange das Verfahren dauert, ist noch nicht bekannt.
Mehr: www.tuebingen.de/verpackungssteuer
Die IHK hatte sich im Vorfeld gegen die Verpackungssteuer ausgesprochen.

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