Neue Antragsfrist endet am 31. März 2022

Corona-Steuerstundungen

Ob Stundung von Steuerzahlungen, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung von Vorauszahlungen: Die steuerverfahrensrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie-Folgen laufen nun bis Ende März.

Corona-SteuerstundungenFoto: Daniela Stärk -stock.adobe.com

Die Sonderregelungen gelten für Unternehmen, die nachweisbar unmittelbar und erheblich von pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind. Diese Betriebe können für ihre bis zum 31. März 2022 fälligen oder fällig werdenden Steuern im vereinfachten Verfahren die zinslose Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt.

Dieser Entscheidung waren auch Gespräche mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) über die aktuelle Lage in den Betrieben vorausgegangen.

Das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie auf der Website des Ministeriums.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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