Dezemberhilfe
Auszahlung startet
Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab dem 1. Februar umgesetzt werden und starten, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt.
Die Dezemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den für November beschlossenen und auf den Dezember verlängerten Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Anfang Januar Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt maximal 50.000 Euro. Seit heute läuft auch die reguläre Auszahlung der Hilfen.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmals im Überblick:
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den für November beschlossenen und auf Dezember verlängerten Schließungen betroffene Unternehmen.
- Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Auch für die Dezemberhilfe gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Eine FAQ-Liste zu Beihilfefragen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
- Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
- Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
- Auch für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
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