Notfallfonds "Soforthilfe Corona"

So läuft das Antragsverfahren

Unternehmerinnen und Unternehmer können jetzt ihren Antrag für die Corona-Soforthilfe stellen. Seit dem 9. April steht neben dem Landes- auch ein Bundesprogramm zur Verfügung.

So läuft das AntragsverfahrenFoto: chagin - Fotolia.com

Das Beantragungsverfahren läuft in zwei einfachen Schritten wie folgt ab:

  1. Das Antragsformular muss beim Wirtschaftsministerium online heruntergeladen werden. Das Fomular als Download gibt es auf der Seite des Wirtschaftsministeriums unter "Antragsverfahren". Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben und einzuscannen. Bitte beachten Sie unbedingt die FAQs auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums. 
    Wichtig: Es gibt ab dem 9. April ein Antragsformular für Unternehmen bis zehn Beschäftigte und ein Antragsformular für Unternehmen mit mehr als zehn und bis zu 50 Beschäftigte. Bitte nutzen Sie nur noch die dort verfügbaren Formulare. Alte Antragsformulare werden nicht mehr anerkannt.
  2. Der Antrag muss dann über einen Upload auf der zentralen Landingpage der Kammerorganisation www.bw-soforthilfe.de hochgeladen werden. Von der Webseite aus werden alle Anträge an die zuständige IHK oder Handwerkskammer zur Bearbeitung weitergeleitet. Wichtig: Anträge dürfen ab dem 10. April nur noch maximal 10 MB groß sein.

Bitte beachten Sie: Der Prozess erfolgt nur auf diesem Weg. Es werden keine Anträge per Post oder persönlich entgegen genommen.

Für Antragsteller, die bisher schon ihre Anträge eingereicht haben, ergibt sich durch das Bundesprogramm kein Handlungsbedarf. Die bereits vorliegenden Anträge werden weiter bearbeitet. Es ist keine erneute Antragstellung erforderlich.

Die IHKs und Handwerkskammern übernehmen die Plausibilitätsprüfung der eingegangenen Anträge und leiten diese zum finalen Entscheid und zur Auszahlung der Hilfen an die L-Bank weiter.

Mehr Infos auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Bitte beachten Sie auch die aktuellen Hinweise der IHK Reutlingen zu den ersten geprüften Anträgen.

Außerdem hat die Handwerkskammer Stuttgart eine nützliche Ausfüllhilfe zur Frage der Liquiditätsprüfung erstellt.

Wer kann Anträge stellen?
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei gestellt werden, die unmittelbar durch die Corona-Krise wirtschaftlich geschädigt sind

Mit ihrer Selbstständigkeit müssen Antragsteller wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb tätig sein.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Die Anträge sind vom Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Was wird gefördert?
Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, unter anderem für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnliches, durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Wie sind die Förderhöhen?
Die Soforthilfe besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss und ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Er beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, VZÄ),
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)

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