IHK-Appell zur Corona-Soforthilfe

Anträge oft unvollständig oder nicht begründet

Zahlreiche Anträge auf Corona-Soforthilfe sind unvollständig ausgefüllt oder nicht ausreichend begründet. Sie können daher in dieser Form nicht an die L-Bank zur Auszahlung weitergeleitet werden. Darauf weist die IHK in einem dringenden Appell hin.

Anträge oft unvollständig oder nicht begründetFoto: lunamarina - Fotolia.com

Seit gestern prüfen 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IHK Reutlingen die Anträge auf Corona-Soforthilfe für Unternehmen und Soloselbstständige. Bei der Bearbeitung der ersten Anträge fällt auf, dass oftmals nicht alle notwendigen Pflichtangaben eingetragen werden, so wie die Rechtsform oder die Höhe des erwarteten Liquiditätsengpasses. Nach den Regeln der vom Land aufgelegten Corona-Soforthilfe führt das dazu, dass Anträge zurückgehen und Antragsteller das Verfahren erneut beginnen müssen.

Richtig begründen
Ein weiteres Problem: Viele Anträge sind nicht ausreichend begründet. Die Corona-Soforthilfe ist ein Zuschuss, der helfen soll, Liquiditätsengpässe und Umsatzeinbrüche infolge der Corona-Pandemie zu überwinden. Diese existenzbedrohende Wirtschaftslage muss aber auch dargelegt werden. Ein schlichter Verweis auf die Corona-Pandemie ist kein ausreichender Grund für eine Förderung.

Prüfung der Liquidität (Aktualisierung 29. März, 14 Uhr)
Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren. Das heißt: Sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.

Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (Beispiele: gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start der Soforthilfe.

Die Handwerkskammer Stuttgart hat zu diesem Punkt eine nützliche Ausfüllhilfe erstellt.

Hintergrund
Unternehmerinnen und Unternehmer können einen Antrag für die Corona-Soforthilfe stellen. Anträge können Soloselbstständige, gewerbliche Unternehmen und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ebenso wie Angehörige der Freien Berufe oder Künstler stellen, die unmittelbar durch die Corona-Krise wirtschaftlich geschädigt sind.
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So funktioniert der Antrag

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