Corona-Verordnung im Einzelhandel
Rechtssicherheit für Händler

Von nun an gilt: "Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Die Anzahl der anwesenden Personen, einschließlich der Beschäftigten, ist auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu beschränken. Abweichend von Satz 2 dürfen sich in Geschäften, die weniger als 20 Quadratmeter groß sind, maximal 2 Personen, einschließlich der Beschäftigten, aufhalten." (§ 3 Abs. 3 CoronaVO)
Hintergrund: Der VGH hatte bemängelt, dass die vorige Verordnung gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen verstoße, da es sich bei der Regelung (20 Quadratmeter pro Person) nur um eine "Richtgröße" gehandelt habe. Der überarbeite Paragraph schafft nun Klarheit und gibt gerade Betreiber/innen von kleinen Läden Rechtssicherheit.

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