Corona-Verordnung im Einzelhandel

Rechtssicherheit für Händler

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat die Beschränkung von einer Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche für unwirksam erklärt. Die Corona-Verordnung für den Einzelhandel musste abgeändert werden.

Rechtssicherheit für HändlerFoto: Burdun Iliya/Shutterstock.com

Von nun an gilt: "Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Die Anzahl der anwesenden Personen, einschließlich der Beschäftigten, ist auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu beschränken. Abweichend von Satz 2 dürfen sich in Geschäften, die weniger als 20 Quadratmeter groß sind, maximal 2 Personen, einschließlich der Beschäftigten, aufhalten." (§ 3 Abs. 3 CoronaVO)

Hintergrund: Der VGH hatte bemängelt, dass die vorige Verordnung gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen verstoße, da es sich bei der Regelung (20 Quadratmeter pro Person) nur um eine "Richtgröße" gehandelt habe. Der überarbeite Paragraph schafft nun Klarheit und gibt gerade Betreiber/innen von kleinen Läden Rechtssicherheit.

Vincent Schoch

Vincent Schoch

Existenzgründung und Unternehmensförderung
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Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
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