Antrag auf Neustarthilfe Plus möglich
Nur mit prüfendem Dritten
Soloselbstständige, die ihre Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausüben und die Neustarthilfe Plus beantragen wollen, sind verpflichtet, den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten zu stellen. Der oder die prüfende Dritte prüft vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät über Fragen zu den Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Nun wurde das Antragsverfahren für prüfende Dritte im Rahmen der Neustarthilfe III Plus freigeschaltet.
Bisher konnten lediglich natürliche Personen im eigenen Namen einen Direktantrag über das Elster-Portal stellen. Natürliche Personen haben grundsätzlich ein Wahlrecht, sie können entweder einen Antrag auf Neustarthilfe Plus selbst oder mithilfe eines prüfenden Dritten stellen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Folgende Gruppen können die Neustarthilfe Plus beantragen:
- Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
- Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften),
- Genossenschaften sowie
- Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.
Antragsberechtigt sind Personen und Unternehmen, die:
- selbständig tätig sind, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf. inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesellschaft),
- ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Prozent ihrer Einkünfte beziehen,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
- bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind,
- die Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch genommen haben und
- schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sind.
Weitere Informationen zu der Neustarthilfe Plus finden Sie hier: