Update beim Whistleblower-Gesetz

Im Juli tritt das Gesetz in Kraft

Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde beschlossen und tritt am 2. Juli in Kraft. Im Vermittlungsauschuss wurden einige Änderungen vereinbart.

Im Juli tritt das Gesetz in KraftFoto:profartshop/shutterstock.com

Der Bundestag hat das Hinweisgeberschutzgesetz zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie beschlossen. Am 2. Juli tritt es in Kraft. Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern sollten sich bereits auf die Regelungen einstellen, denn es wird nach Inkrafttreten keine Übergangsfrist für sie geben. Lediglich kleinere Unternehmen ab 50 Mitarbeiter müssen die Regelungen voraussichtlich ab dem 17. Dezember 2023 in ihren Betrieben umsetzen. 

Im Vermittlungsausschuss wurden zum ursprünglichen Gesetzesentwurf folgende wichtige Änderungen vorgenommen:

  • Keine Verpflichtung zur Einrichtung anonymer Meldekanäle, § 16 Abs. 1.
  • Anreiz zur bevorzugten Nutzung des internen Meldekanals: Hinweisgeber sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen, § 7 Abs. 1.
  • Die Dokumentation kann länger als drei Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, § 11 Abs. 5.
  • Klarstellung, dass der Hinweisgeberschutz nur Hinweise auf Verstöße aus dem beruflichen Umfeld umfasst, § 3 Abs. 2 und 3.
  • Absenkung des Bußgeldrahmens von 100.000 EUR auf 50.000 EUR, § 40. Zudem wird für eine Übergangszeit von 6 Monaten kein Bußgeld wegen der fehlenden Einrichtung von Meldekanälen verhängt, § 42.
  • Kein Schmerzensgeld für den Hinweisgeber für immaterielle Schäden, § 37 Abs. 1. S. 2 wird gestrichen.
  • Die Beweislastumkehr im Zusammenhang mit einer Benachteiligung des Hinweisgebers kommt nur dann zum Tragen, wenn der Hinweisgeber dies selbst geltend macht, § 36 Abs. 2 S. 1.

Weitere Infos zur Whistelblower-Richtlinie.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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