Photovoltaikanlagen-Betreiber

IHK-Mitglied ab 30 Kilowatt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Das hat auch Auswirkungen auf die IHK-Mitgliedschaft.

IHK-Mitglied ab 30 KilowattFoto: Martin Henke - Fotolia.com

Nach bisheriger Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft.

Da das regelmäßige Einspeisen in das allgemeine Stromnetz durch private oder gewerbliche Betreiber einer Photovoltaikanlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung diente, galt dies als unternehmerische Tätigkeit.

Die von der Finanzverwaltung damit festgestellte grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 GewStG war auch für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge – auch ohne Gewerbeanmeldung.

Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung dieser Regelungen beschlossen. Durch das „Jahressteuergesetz 2022“ wurde § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz rückwirkend zum 1. Januar 2022 geändert.

Eine generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht besteht nun, wenn

  • die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt und
  • keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen (die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend per 1. Januar 2022 in Kraft getreten, damit entfallen sämtliche mit der IHK-Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten).

Weiterhin Mitglieder der IHK bleiben Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn

  • die installierte Leistung mehr als 30 Kilowatt beträgt und/oder
  • eine andere oder weitere gewerbliche Tätigkeit betrieben wird.

IHK-Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro pro Jahr nicht überschreitet (§ 3 Abs. 3 S. 3 IHKG).

Sofern eine IHK-Mitgliedschaft vorliegt und Sie als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie vom IHK-Beitrag befreit, wenn der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des entsprechenden Bemessungsjahres 5.200 Euro nicht übersteigt.

Matthias Kessler

Matthias Kessler

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Leitung Beitrag
Schwerpunkte: IHK-Mitgliedschaft, Beitrag, Netzwerk Forderungsmanagement
Telefon: 07121 201-194
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht