Verzögerte Registrierungsmöglichkeiten
DEHSt informiert zu CBAM-Sanktionen
Nach Gesprächen mit der IHK-Organisation und anderen Wirtschaftsverbänden hat die zuständige CBAM-Überwachungsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), ein angemessenes Vorgehen und Erleichterungen bei der Berichterstattung zugesagt.
Um ihre Berichtspflichten im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) zu erfüllen, können Unternehmen nun bis zum 31. Juli 2024 auf Standardwerte (default values) zurückgreifen. Die Berichte können außerdem bis zum 31. Juli abgeändert werden. Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten soll für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen nach Artikel 16 CBAM-Durchführungsverordnung oder zu anderen Nachteilen führen. Dies hat die zuständige Überwachungsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bekanntgegeben.
Vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus betroffene Unternehmen müssen sich im vorläufigen CBAM-Register registrieren und dort ihre Quartalsberichte hochladen. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal.
Hilfestellungen zur Registrierung im Zoll-Portal
Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal auf substantiellen Vertrauensniveau (ELSTER) sowie eine aktive EORI-Nummer. Informationen zur EORI-Nummer gibt es hier. Bereits bestehende Zugänge können für CBAM genutzt werden Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme..
Für die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der betroffenen importierten Güter entstanden sind, können noch bis zum 31.07.2024 Standardwerte verwendet werden. Die Standardwerte und ein aktuelles Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten hat die EU-Kommission auf Ihrer Webseite veröffentlicht:
Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu)
Weitere Informationen zum CBAM
Weiterführende Materialien
- Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen und zum Register im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning)
- CBAM-Durchführungsverordnung, deutsche Fassung im Amtsblatt der EU
- Leitlinien für EU-Einführer auf der Website der EU-Kommission
- Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen auf der Website der EU-Kommission
- Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette, der die ab 2025 vorgeschriebene EU-Berechnungsmethode zugrunde liegt.
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