Was Firmen mitbeachten müssen

Das gilt für Ferienjobs

Unternehmen, die für die kommenden Urlaubswochen Ferienjobs vergeben, müssen unter anderem die arbeitsrechtlichen Spielregeln im Blick behalten und an den Mindestlohn denken.

Das gilt für FerienjobsFoto: pastoor – istockphoto.com

So kann man den Seiten der Minijobzentrale aktuell entnehmen, dass der Umfang eines Ferienjobs vom Alter des Jobbers abhängt:

  • 13- und 14-Jährige dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag zwischen 8 und 18 Uhr kleinere Jobs übernehmen. Die Arbeit darf die Gesundheit nicht gefährden und Eltern müssen zuvor ihre Zustimmung geben.
  • 15- bis 17-Jährige dürfen in den Ferien bis zu acht Stunden pro Werktag jobben, höchstens jedoch 40 Stunden in der Woche und maximal 20 Arbeitstage im Jahr. Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeit sind in der Regel verboten. Auch dürfen keine schweren Dinge getragen oder gar gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Regelmäßige Arbeiten bei Hitze, Nässe, Kälte oder Lärm sind ebenfalls tabu.
  • Volljährige dürfen in ihren Ferien bis zu 70 Tage im Jahr oder sogar drei Monate am Stück jobben. Alles was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.

Urlaubanspruch
Auch Ferienjobber haben Urlaubsanspruch. Darauf weist unter anderem die Minijob-Zentrale hin. Jugendliche haben laut Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dabei ist die Dauer des Mindesturlaubs gestuft:

  • Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, und
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Für volljährige Ferienjobber gilt das Bundesurlaubsgesetz. Demnach beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch jährlich mindestens vier Wochen oder 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche.

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde gilt grundsätzlich für alle in Deutschland Beschäftigten, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung. Er gilt somit auch für Minijobberinnen und Minijobber. 

In bestimmten Fällen darf weniger als 8,84 Euro pro Stunde gezahlt werden. Typische Ausnahmen sind hier, wenn der Beschäftigte jünger als 18 Jahre ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat oder bei Einstellung eines Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Achtung: Studentinnen und Studenten haben Anspruch auf den Mindestlohn. Besondere Regelungen gelten für Praktika. 

Weitere Informationen auf den Seiten der Minijob-Zentrale

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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