Online-Handel mit Österreich

Bevollmächtigter für Verpackungen

Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung ergeben sich weitreichende Änderungen ab 1. Januar 2023. In bestimmten Fällen benötigen deutsche Unternehmen einen Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich.

Bevollmächtigter für VerpackungenFoto: cybrain/shutterstock.com

Deutsche Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher (B2C) im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen. Sie können sich nicht mehr direkt beim dualen System in Österreich registrieren.

Gleiches gilt auch, wenn ein deutsches Unternehmen ohne Sitz in Österreich für seine österreichischen Firmenkunden (B2B) die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte. Dieses kann einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Auch die Online-Marktplätze werden zur Einhaltung der Vorschriften in die Pflicht genommen. Die Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen bei nicht-Einhaltung die Verkäufer von der Plattform ausschließen.

Weitere Informationen gibt es bei der Deutschen Handelskammer in Österreich.

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
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