Statusfeststellungsverfahren

Änderungen ab April

Zum 1. April treten vielfältige Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren in Kraft.

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Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung kann insbesondere bei von den Beteiligten als selbstständig angelegten Tätigkeiten, die eine enge Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorsehen, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Dies gilt auch bei neuen Arbeits- und Erwerbsformen.

Schutz vor falscher Einschätzung
Das Statusfeststellungsverfahren schützt Erwerbstätige und ihre Auftraggeber vor den Risiken einer falschen Statuseinschätzung. Wird eine Tätigkeit von den Beteiligten als selbstständig behandelt, führt eine abweichende Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Beitragsnachforderungen für den Auftraggeber.

Rechts- und Planungssicherheit
Die Änderungen beim Statusfeststellungsverfahren sollen dazu dienen, Rechts- und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und schneller als bisher herzustellen. Die neue Rechtslage sieht folgende Änderungen vor:

  • Das Verfahren entscheidet zukünftig über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird also festgestellt, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.
  • Die Beurteilung erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht.
  • Künftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung).
  • Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfeststellung möglich. Dadurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten.

Erprobung bis Juni 2027
Wesentliche Reformbausteine gelten zur Erprobung zeitlich begrenzt bis 30. Juni 2027. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Befristung werden die Reformbausteine bewertet. Hierzu legt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung vor.

Vincent Schoch

Vincent Schoch

Existenzgründung und Unternehmensförderung
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Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
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