Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Weiterbildung muss sein

Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gilt seit 2018 eine gesetzliche Weiterbildungspflicht. Am 31. Dezember 2020 endet der erste Weiterbildungszeitraum.

Weiterbildung muss seinFoto: Natee Meepian/iStockphoto.com

Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO als Immobilienmakler und/oder als Wohnimmobilienverwalter sind seit 2018 verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraums zeitlich flexibel 20 Weiterbildungsstunden pro Tätigkeitsbereich zu absolvieren. Der erstmalige Weiterbildungszeitraum für Erlaubnisinhaber, die im Jahr 2018 eine Erlaubnis erteilt bekommen haben oder davor bereits Inhaber einer Erlaubnis waren, endet damit am 31. Dezember 2020. Für Inhaber erst in späteren Jahren erteilter Erlaubnisse endet der Zeitraum entsprechend später. Im Anschluss an jeden Dreijahreszeitraum beginnt immer ein weiterer Weiterbildungszeitraum.

Keine aktive Nachweispflicht
Eine aktive Nachweispflicht gegenüber der IHK als zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde besteht nicht. Jedoch kann die IHK erstmalig zum 1. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 Nachweise verlangen. Die Erklärung kann dann elektronisch eingereicht werden. Die Prüfung der Erklärung über die Weiterbildungspflicht durch die IHK ist gebührenpflichtig. Freiwillig eingereichte Unterlagen werden ebenfalls kostenpflichtig geprüft.

Entscheidend ist die Inhaberschaft
Die Pflicht zur Weiterbildung besteht mit der bloßen Inhaberschaft der Gewerbeerlaubnis. Das Gewerbe muss also nicht ausgeübt werden. Für solche Erlaubnisinhaber, die das Gewerbe nicht ausüben und auch nicht vorhaben, es in naher Zukunft wieder aufzunehmen, bietet es sich eventuell an, auf die Erlaubnis zu verzichten. Sie muss dann wieder neu beantragt werden, sollte das Gewerbe wieder aufgenommen werden. Bei juristischen Personen obliegt die Pflicht zur Weiterbildung allen gesetzlichen Vertretern. Zudem müssen sich auch die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten weiterbilden.

Aufbewahrung der Nachweise
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter (E-Learning) oder durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden (Inhouse-Seminare) durchgeführt werden. Inhaltlich haben sich die Weiterbildungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) aufgeführten Sachgebieten zu orientieren. Die Weiterbildungsnachweise sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde.

Nichteinhaltung
Die IHK weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der genannten Pflichten die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf der Erlaubnis führen kann.

Zu Angeboten der IHK-Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
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