Brennstoffumstellung
Was ist genehmigungsrechtlich zu beachten?
Viele Unternehmen besitzen noch alte Heizöltanks oder Brenner, die sowohl Gas als auch Heizöl, oder Flüssiggas verfeuern können. Andere könnten von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Ihnen stellt sich nun die Frage, ob und wie sie ihre bestehende Gasfeuerung umrüsten können. Neben den technischen und finanziellen Herausforderungen sind dabei auch eine Reihe rechtlicher Herausforderungen zu berücksichtigen.
Im Oktober wurden nun auf Bundesebene – befristet auf zwei Jahre – umfangreiche Erleichterungen für die Brennstoffumstellung oder den Ersatz von Erdgas eingeführt. Dazu zählen beispielsweise die Möglichkeit, eine Anlage schon vor der Genehmigung zu betreiben, Ausnahmen von Abgasgrenzwerten und Erleichterungen beim Errichten neuer oder bei der Wiederinbetriebnahme alter Heizöl- oder Flüssiggastanks.
Das Wichtigste zuerst: Die rechtlichen Voraussetzungen sind ebenso vielfältig wie die in der Praxis anzutreffenden Fallkonstellationen. Deshalb sollten sich besonders Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zuerst bei ihrer zuständigen Behörde (meist ist es die Immissionsschutzbehörde) erkundigen, ob und wie ein Wechsel auf andere Energieträger möglich ist. Ob Ausnahme, Genehmigung oder Anzeige: Meist muss für diesen Prozess einiges an Unterlagen und Prüfungen vorbereitet werden.
Wie ersetzen Unternehmen derzeit Erdgas?
Je nach Technologie, Verfügbarkeit oder Preis setzen Unternehmen derzeit sehr unterschiedliche Mittel zum Ersatz von Erdgas ein. Hier eine Auswahl von Fällen, die auch kombiniert werden können:
- Der ursprüngliche Erdgasbrenner wird durch einen Heizölbrenner ersetzt.
- Vorhandenen Erdgasbrenner können auf Heizöl oder Flüssiggas (Propan) umgestellt werden.
- Stillgelegte Heizöltanks oder komplette Feuerungsanlagen (beispielsweise auch für Kohle) lassen sich reaktivieren.
- Anlagen (meist auf Heizölbasis) für den Notbetrieb können erdgasbetriebene Anlagen längere Zeit ersetzen.
- Bei der Nachverbrennung von Abgasen ist der Erdgaseinsatz reduzierbar oder durch ein anderes Verfahren ersetzbar.
- Erdgasbetrieben Anlagen werden durch Anlagen abgelöst, die Biomasse (meist Holz), Reststoffen oder Biogas einsetzen.
Wann benötigt man eigentlich eine Genehmigung?
Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Das ist bei folgenden Anlagen der Fall:
- Die Anlage erreicht die Leistungsgrenzen der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSCHV):
Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich.
Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser oder Prozesswärme liegt die Schwelle beispielsweise:
- für Kohle oder Holz bei 1 Megawatt (MW),
- für Heizöl EL und Erdgas bei 20 MW,
- für Biogas bei 10 MW
- für Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen bei 1 MW - Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Alle Einheiten in Feuerungswärmeleistung (thermisch). Für andere Feuerungs- oder Industrieanlagen, die Erdgas einsetzen, gelten gesonderte Schwellenwerte.
- Eine Genehmigungspflicht kann auch bei der Lagerung von Brennstoffen eintreten. Für Flüssiggas ist das beispielsweise schon ab drei Tonnen der Fall.
Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.
Auch die wesentliche Änderung einer Anlage kann genehmigungsbedürftig sein. Fällt eine Brennstoffumstellung allerdings unter eine der neuen Ausnahmemöglichkeiten, ist dies in der Regel nicht notwendig (siehe unten).
Vorsicht! Auch wenn die Immissionsschutzbehörde nicht zuständig ist, kann gegebenenfalls eine Baugenehmigung oder Prüfung notwendig werden (siehe unten).
Was ist zu tun, wenn die Brennstoffumstellung nicht genehmigt werden muss?
Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwelle der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Das kann auch für das Errichten eines Gebäudes für einen Heizöltank gelten. Je nach Bauordnung des Bundeslandes werden diese Anlagen bis zu einer bestimmten Größe (Heizöl beispielsweise bis zehn Kubikmeter) jedoch freigestellt. Dann reicht meist eine Anzeige. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt oder bei einem Schornsteinfeger erkundigen.
Wenn keine Genehmigung für den Einsatz eines anderen Brennstoffes in einer bestehenden Anlage notwendig ist, muss sie für Anlagen von 1 bis 50 MW dennoch angezeigt werden (§ 6 44. BImSchV). Bei vielen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt ist die Einhaltung der geltenden Grenzwerte zudem von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen festzustellen.
Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten: Die meisten Heizöltanks (außerhalb von Schutzgebieten beispielsweise ab einem Kubikmeter) müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft werden. Das Errichten oder die Änderung ist sechs Wochen zuvor anzuzeigen.
Flüssiggastanks müssen zudem vor Inbetriebnahme auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. Je nach Anlage sind dazu sogenannte befähigte Personen, TRF-Sachkundigen oder zugelassene Überwachungsstellen zu beauftragen.
Für beide Anlagen gelten im Fall des Brennstoffwechsels Ausnahmen (siehe unten).
Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.
Welche Ausnahmemöglichkeiten wurden zugelassen?
Für den Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangel-Lage wurden mehrere immissionsschutzrechtliche Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen eingeführt. Die Gasmangel-Lage liegt laut Begründung bereits bei Ausrufung der Alarmstufe vor – dies erfolgte bereits im Juni 2022. Ausnahmeregeln können bei einem daraus begründeten Brennstoffwechsel genutzt werden, aber auch, wenn Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen fehlen oder andere Notwendigkeiten vorliegen. Die Regelungen werden auf zwei Jahre befristet eingeführt. Unternehmen, denen die Behörden in der Vergangenheit aufgrund gesetzlicher Regelungen keine Ausnahmen gewährt haben, sollten sich deshalb erneut an die zuständigen Stellen wenden.
Folgende Ausnahmen und Erleichterungen können damit in Anspruch genommen werden:
- Vorzeitiger Betriebsbeginn (§ 31e BImSchG): Über die bestehenden Möglichkeiten nach § 8a BImSchG hinaus können Behörden den vorzeitigen Beginn der Vorhaben zulassen, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind. Besonders ist, dass die Anlagen schon vor der Genehmigungsentscheidung in Betrieb genommen werden können. Dies ist zudem vor einer Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.
- Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und § 31h BImSchG): Die Fristen zur Auslegung von Unterlagen und für Einwendungen wird auf eine (statt vier) Wochen verkürzt. Auf die Erörterung der Einwendungen soll die Behörde verzichten. Die Schwelle zur Pflicht eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für Flüssiggastanks wird auf 200 Tonnen angehoben.
- Formloser Antrag für Ausnahmen (§ 31g BImSchG): Es werden kein Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 15 oder § 16 BImSchG) notwendig. Ausnahmen sollen (können nicht nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines formlosen Antrags erteilt werden.
- Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und § 31j BImSchG): Neben den Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen) sind nun auch Ausnahmen von der TA Luft und TA Lärm zulässig. Bei der TA Luft sollen Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) zugelassen werden. Bei der TA Lärm sollen Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituation) zugelassen werden.
- Mit der Änderung des Energiesicherheitsgesetztes wurde eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt (beispielsweise größere Flüssiggastanks oder -tankstellen). Diese Erlaubnis kann nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden.
- Vor allem für Heizöltanks wurden eine Reihe von Erleichterungen in der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschlossen:
- Die Anzeigepflicht (§ 2 BG-V) nach § 40 Absatz 1 AwSV (6 Wochen vor Errichten oder wesentlichen Änderung) entfällt. Jedoch müssen Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
- Eignungsfeststellungen (§ 3 BG-V) können nach § 63 Absatz 1 AwSV entfallen, wenn Anlagenteile doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder einwandig und in Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.
- Wesentliche Änderungen (§ 4 BG-V) sind mit Sachverständigengutachten und keinen oder geringfügigen Mängeln möglich. Die Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel muss vorher bestätigt worden sein.
- Für bereits stillgelegte Anlagen (frühere Heizöltanks) (§ 5 BG-V) soll eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage durchgeführt werden können. Die Eignungsfeststellung kann entfallen, ein Sachverständigengutachten zu treffende Maßnahmen festlegt und ihre Durchführung bescheinigt.
- Abfüllflächen (§ 6 BG-V) können abweichend von der AwSV auf Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden. Allerdings muss dies auf hydrologisch günstigen Standorten und mindestens zehn Meter vom Oberflächengewässer entfernt erfolgen. Außerdem müssen organisatorische Maßnahmen "in Abstimmung mit Sachverständigen" getroffen werden: Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellen von Bindemitteln, Auffangbehältern und durchgehende Überwachung. An die Tankfahrzeuge werden besondere Anforderungen gestellt (§ 7 BG-V). Diese Anlagen dürfen zudem nur für maximal zwölf Monate beziehungsweise länger nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden.
- Wiederkehrende Prüfpflichten (§ 8 BG-V) können bis zu zwölf Monaten verschoben werden.
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