Rechtsprechung

Umsatzsteuer beim Aufladen von Elektrofahrzeugen

Was gilt bei der Umsatzsteuer beim Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Charging) an Ladesäulen, wenn mit dem Ladevorgang eine Reihe von Dienstleistungen verbunden ist? Darüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.

Umsatzsteuer beim Aufladen von ElektrofahrzeugenElektroautos sind im Kommen, Stromtankstellen ebenso. Foto: BERLINSTOCK - Fotolia.com

Strom ist zwar kein körperlicher Gegenstand, er wird aber umsatzsteuerrechtlich als solcher behandelt. Strom ist insoweit grundsätzlich Gegenstand einer Lieferung. Ob das auch beim Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Charging) an Ladesäulen gilt, wenn mit dem Ladevorgang eine Reihe von Dienstleistungen verbunden ist, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich zu entscheiden. 

Der EuGH (Urteil vom 20. April 2023, C-282/22) kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschaffung von Strom auch dann als einheitliche Lieferung einzuordnen ist, wenn der Strom über eine Ladesäule abgegeben wird und der Empfänger weitere Leistungskomponenten erhält, die für sich betrachtet als sonstige Leistungen einzuordnen wären. Er stützt dies darauf, dass im Vorlagefall im Ergebnis für den Nutzer die Lieferung von Strom im Vordergrund steht. Die technischen Unterstützungskomponenten hätten zudem keinen eigenen Zweck, sondern dienen aus Sicht des EuGH nur dazu, die Abgabe von Ladestrom zu erleichtern und bereitzustellen.

Rechtssicherheit auch für die Finanzverwaltung 
Das Urteil des EuGH entspricht der bisherigen deutschen Handhabung und bringt Klarheit, denn E-Charging wurde innerhalb der EU nicht von allen Mitgliedstaaten als Lieferung betrachtet.

Nicht abschließend geklärt ist aber, ob in der klassischen Konstellation, in der zwischen Ladesäulenbetreiber und Nutzer ein sogenannter E-Mobilitätsbetreiber (E-Mobility Provider – EMP) eingeschaltet ist, von einer Lieferkette auszugehen ist oder der EMP nur eine Dienstleistung erbringt.

Das EuGH-Urteil vom 20. April 2023, C-282/22 im Amstblatt der Europäischen Union

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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