Unterjähriger Wechsel von Pauschal- zur Fahrtenbuchmethode möglich

Lohnsteuer und Dienstwagen

Der geldwerte Vorteil ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann anzusetzen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Dafür ist nun auch die rückwirkende Änderung der Bewertungsmethode und sowohl dem Grunde nach, wie auch für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich.

Lohnsteuer und DienstwagenFoto: zentilia - Fotolia.com

Nach Randziffer 12 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022 ist der pauschale Nutzungswert (0,03 Prozent-Regelung) grundsätzlich auch für volle Kalendermonate anzusetzen, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Er ist somit auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten nicht stattfinden (zum Beispiel Homeoffice, Teilzeitvereinbarung).

Wechsel der Bewertungsmethode
Die Finanzverwaltung lässt dafür in Randziffer. 41 des BMF-Schreibens eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen des § 41c EStG grundsätzlich zu. Wenn in der Corona-Krise die Arbeitnehmer zum Beispiel wegen Kontaktbeschränkungen und Lockdown weniger privat fahren, bleibt der geldwerte Vorteil bei der Pauschalmethode gleich. Durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und einen Wechsel der Bewertungsmethode lässt sich dieser Nachteil nun auch rückwirkend vermeiden.

Aus R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR und dem BFH-Urteil vom 20. März 2014, BStBl II Seite 643, ergab sich zuvor, dass ein unterjähriger Wechsel zwischen der Ein-Prozent-Regelung (Pauschalmethode) und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug nicht zulässig ist. Demnach war ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahres auch wegen besonderer Umstände, wie zum Beispiel der Corona-Krise, nicht möglich.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte darf der Arbeitgeber im Rahmen der Pauschalmethode ebenfalls aus zwei pauschalierenden Ermittlungsmöglichkeiten wählen. Möglich sind die sog. 0,03-Prozent-Regelung und die Einzelbewertung. Nach dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022 muss der Arbeitgeber die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Auch hier ist nach Randziffer 13 f. nun eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich. Arbeitnehmer, die nunmehr aufgrund der Anordnungen vermehrt im Homeoffice arbeiten, müssten nach der 0,03-Prozent-Methode dennoch den vollen geldwerten Vorteil versteuern. Es ist hierbei gleichgültig, ob sie viel oder gar nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fahren. Wird die erste Tätigkeitsstätte zum Beispiel wegen der Corona-Krise nicht an jedem Arbeitstag aufgesucht, so kann nun unter den oben genannten Voraussetzungen auch rückwirkend die Einzelwertermittlung als zweite pauschalierende Berechnungsform gewählt werden. Diese kann finanziell günstiger sein. Hierbei ermittelt sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 Prozent vom BLP multipliziert mit den Entfernungskilometern für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Anzahl von Fahrten. Für diese Ermittlung muss der Arbeitnehmer taggenaue Aufzeichnungen vornehmen. Auch wenn in einzelnen Monaten dadurch mehr als 15 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte pro Monat zu besteuern sein können, stellt dies im Jahresdurchschnitt keine Schlechterstellung dar, da diese Berechnungsform auf maximal 180 Tage im Jahr begrenzt ist.

Bisher waren Arbeitnehmer mit gezwungener überwiegender Homeoffice-Tätigkeit dagegen darauf angewiesen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der taggenauen Ermittlung anzusetzen und das steuerpflichtige Gehalt an dieser Stelle zu korrigieren. Die bei der Lohnabrechnung auf den geldwerten Vorteil einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge werden in diesem Fall jedoch nicht erstattet.