Lohnsteuerrisiko

Homeoffice im Ausland

Welche Steuerpflichten müssen beachtet werden, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin vom Ausland aus im Homeoffice für das eigene Unternehmen tätig sein möchte? Wichtig dabei ist zu prüfen, ob ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern besteht.

Homeoffice im AuslandFoto: tippapatt - stock.adobe.com

Arbeitgeber sollten genau prüfen, welcher Sachverhalt vorliegt, wenn sie Homeoffice im Ausland ermöglichen möchten. Der erste Punkt, der dabei zu klären ist: Wo sind die Mitarbeitenden steuerpflichtig? Verbleibt ein Wohnsitz in Deutschland, sind diese allein bereits aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Entscheidend: Das Doppelbesteuerungsabkommen
Soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Ausland und Deutschland besteht, ist nach den hierin enthaltenen Regelungen zu bestimmen, wo die Mitarbeitenden - in Abgrenzung von der Bestimmung der Steuerpflicht - ansässig sind. Die Bestimmung der Ansässigkeit trifft eine Aussage darüber, welchem Land effektiv das Besteuerungsrecht für die verschiedenen Einkünfte von den Mitarbeitenden zusteht und für welches Land das Besteuerungsrecht jeweils eingeschränkt wird.

Doppelbesteuerungsabkommen, die nach den Vorgaben des OECD-Musterabkommens ausgestaltet sind, sehen für Arbeitnehmereinkünfte grundsätzlich das Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat vor, vorbehaltlich dessen, dass in dem anderen Staat die Tätigkeitsausübung stattfindet. Diese Konstellation trifft dem Grunde nach zu, wenn in Deutschland ansässige Mitarbeiter*innen ihre Tätigkeit im Ausland ausüben.

Da ansonsten auch kurze Dienstreisen oder Ähnliches bereits zu steuerlichen Verpflichtungen im Ausland führen würden, enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen daneben auch die sogenannte 183-Tage-Regelung, für deren Anwendung spezielle Anforderungen erfüllt sein müssen.

Soweit eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter

  • im Inland ansässig bleibt und
  • sich nicht länger als 183 Tage im Kalender-/Steuerjahr oder 12- Monats-Zeitraum (variabel verschiebbar) im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen weiterhin vom inländischen Arbeitgeber bezahlt und getragen werden (nicht etwa durch eine Betriebsstätte im ausländischen Tätigkeitsstaat),

so verbleibt das Besteuerungsrecht vollständig im Inland. Aufgrund der Regelungen des DBA würden somit keine steuerlichen Pflichten im Ausland entstehen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass aufgrund der nationalen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gegebenenfalls dennoch steuerliche Pflichten entstehen können oder die Auslegung der Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens von der Auslegung in Deutschland abweicht.

Insbesondere bei einer Homeoffice-Tätigkeit in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, ist von der direkten Entstehung steuerlicher Pflichten auf der Ebene der Mitarbeitenden (Einkommensteuer) sowie auch auf der Ebene des Arbeitgebers (Lohnsteuer) auszugehen.

Für die Prüfung etwaiger lohnsteuerlicher Konsequenzen sind in jedem individuellen Fall die einschlägigen Regelungen des zutreffenden Doppelbesteuerungsabkommens sowie auch die Regelungen der nationalen Steuergesetze (In-/Ausland) zu prüfen. Für die Überprüfung sind schließlich alle Details wie beispielweise persönlichen Lebensumstände der Mitarbeitenden für die Bestimmung des Ansässigkeitsstatus oder auch die Dauer der Tätigkeit im Ausland einzubeziehen.

Checklist für Arbeitgeber
Vor der Zulassung des Homeoffice im Ausland sollten Arbeitgeber deshalb die nachfolgenden Fragen klären:

  • Existiert ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen? Wenn ja, für welchen Zeitraum ist dieses gültig?
  • Ist/Verbleibt die Ansässigkeit des Mitarbeitenden in Deutschland?
  • Für welche Dauer ist die Homeoffice-Tätigkeit im Ausland vorgesehen?
  • Wie lange hat der Mitarbeitende sich zuvor bereits im Land aufgehalten bzw. wird er/sie sich danach noch in diesem Land aufhalten?
  • Werden entsprechende Arbeits-/Aufenthaltstage ausreichend dokumentiert?
  • Ist eine Betriebstätte im Ausland vorhanden? Trägt diese die Kosten der Beschäftigung?

Nicht vergessen: Die Dokumentation
Sollte Mitarbeitenden die Freigabe erteilt werden, ihrer Tätigkeit vom Ausland aus nachzukommen, ist es wichtig, die Prüfungspunkte gemäß den obigen Ausführungen hinreichend zu dokumentieren. Es ist hierfür zu empfehlen, sich die Feststellungen über die Ansässigkeit der Mitarbeitenden von diesen bestätigen und einen Reisekalender, der alle Arbeits- und Aufenthaltstage dokumentiert, führen zu lassen. 

Quelle: Christa Wolff, Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht und Christian Speckert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner, Kanzlei Rödl & Partner, Stuttgart.

Martin Fahling

Martin Fahling

International und internationale Fachkräfte,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Grundsatzfragen, Außenwirtschaftspolitik, Beratungen
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