Zwei Jobs beim gleichen Arbeitgeber

Geht das?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob ausüben. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber beider Jobs ein und dieselbe Person ist?

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Hauptbeschäftigung und Minijob beim gleichen Arbeitgeber – Geht das?
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob ausüben. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber beider Jobs ein und dieselbe Person ist? Wie wirkt sich das auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs aus? Liegt weiterhin ein Minijob vor? Diese Fragen klären wir in unserem Beitrag.

Wann liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor?
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber sind diese sozialversicherungsrechtlich immer als Einheit zu betrachten. Man spricht in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.

Arbeitgeber können sein:

  • natürliche Personen (z. B. Privatpersonen, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau)
  • juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH, e.V.),
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) oder
  • Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist immer von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsstellen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige oder unselbstständige Betriebe bzw. Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft handelt.

Beispiel 1:
Ein freiberuflich selbständiger Rechtsanwalt (Einzelunternehmer) beschäftigt eine Arbeitnehmerin sowohl als Sekretärin in seiner Kanzlei als auch als Haushaltshilfe in seiner privaten Wohnung.
Der Rechtsanwalt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht  für den Arbeitsbereich in der Kanzlei und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Es liegt also ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitnehmerin zwei völlig verschiedenen Tätigkeiten (Sekretärin und Haushaltshilfe) ausübt.

Beispiel 2:
Die Kfz-Werkstatt Auto GmbH und die Autovermietung Pacht GmbH werden von demselben Geschäftsführer betrieben. Ein Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit in der Werkstatt und gelegentlich am Wochenende auf 450-Euro-Basis in der Autovermietung.
Obwohl beide Gesellschaften von demselben Geschäftsführer geführt werden, sind die beiden Gesellschaften als rechtlich getrennte juristische Personen zu betrachten. Somit ist Arbeitgeberidentität nicht gegeben und es liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Es handelt sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Beschäftigungen: Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Auto GmbH und einen 450-Euro-Minijob bei der Pacht GmbH.

Welche Auswirkungen hat ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis?
Die Frage, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist vor allem im Zusammenhang mit der Ausübung eines Minijobs von Bedeutung, so die Minijobzentrale.

Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, muss die dem Grunde nach geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber muss somit von dem gesamten Verdienst die vollen Sozialversicherungsbeiträge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten abführen. 

Handelt es sich um zwei verschiedene Beschäftigungen, wird der 450-Euro-Minijob nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für den Minijob muss der Arbeitgeber somit lediglich Pauschalbeiträge zur Kranken- und (gemeinsam mit dem Arbeitnehmer) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale zahlen. Hat sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber nur seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Darüber hinaus fallen für den Arbeitgeber die Umlagebeiträge für Aufwendungen bei Krankheit sowie bei Mutterschaft und die Insolvenzgeldumlage an.

Wann erfolgt die Überprüfung der Beschäftigung?
Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird immer dann überprüft, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung zusätzlich einen Minijob ausüben möchte. Übrigens: Eine Überprüfung erfolgt ebenfalls, wenn ein weiterer Minijob zusätzlich zu einem bereits ausgeübten Minijob aufgenommen wird

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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