Steuerbefreiung
Für Einkünfte aus kleinen PV-Anlagen
Bis jetzt waren umfangreiche Erklärungspflichten bei solchen kleinen Anlagen erforderlich, die in den Finanzämtern wiederum geprüft werden mussten. Solche Pflichten fallen nun weg. PV-Anlagen bis 10 kWp, die neu errichtet werden, erhalten seit 2020 weniger als 10 Cent Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Daraus ergeben sich durchschnittlich weniger als 100 Euro Gewinn im Jahr. Wird der Strom teilweise selbst verbraucht, fällt der Gewinn noch geringer aus. Vor diesem Hintergrund werden auch immer häufiger neben der PV-Anlage Batteriespeicher installiert, um den nicht eingespeisten und nicht unmittelbar selbstverbrauchten Strom für den künftigen Eigenbedarf vorhalten zu können. Der Batteriespeicher verursacht weitere Investitionskosten und im Einzelfall auch Finanzierungskosten, sodass der steuerliche Gewinn noch geringer ausfällt.
Die Vereinfachungsregelung gilt für die Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 errichtet wurden. Einkünfte aus solchen Anlagen müssen in Einkommensteuererklärungen nicht mehr angegeben werden. Es ist vorgesehen, dass die Finanzämter bei der Bearbeitung der Steuererklärung auf die betroffenen Steuerpflichtigen schriftlich zugehen werden.
Weitere Infos gibt es im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02. Juni 2021: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken