Gaspreisbremse und Strompreisbremse

Die Beschlüsse im Überblick

Bund und Länder haben sich auf die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse geeinigt, um Privathaushalte und Unternehmen in der Energiekrise zu entlasten. Die Beschlüsse im Überblick.

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Gaspreisbremse für Privathaushalte und KMU
Die Gaspreisbremse für Gas und Fernwärme wird wie geplant zum 1.März 2023 eingeführt. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Sie gilt bis April 2024 und greift sowohl für Privathaushalte als auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Dem Vorschlag der Expertenkommission Gas und Wärme folgend, erhalten diese eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bemisst. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei der Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Gaspreisbremse für große Industriebetriebe
Für große Industriebetriebe soll von Januar 2023 bis April 2024 eine eigene Gaspreisbremse greifen. Sie soll die Gaskosten für ein Gas-Grundkontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs des Unternehmens auf 7 Cent pro Kilowattstunde (netto) reduzieren. Dies gilt sowohl für die Wärmegewinnung in der Produktion als auch für die Nutzung von Gas als Rohstoff für die Produktion, etwa weiterer chemischer und nichtchemischer Güter. Die Bundesregierung wird dabei je nach individueller Voraussetzung des Unternehmens - wie zum Beispiel der Energieintensität - die Spielräume, die das europäische Beihilferecht bietet, umfassend nutzen. Bis zu einem Gegenwert des vergünstigten Gaspreises von zwei Millionen Euro im gesamten Zeitraum je Unternehmen gelten dabei keine Einschränkungen.

Dezember-Soforthilfe für Privathaushalte und KMU
Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse im März 2023 zu überbrücken, wird der Bund im Rahmen einer Soforthilfe die im Dezember fälligen Abschlagzahlungen für Gas und Fernwärme übernehmen. Dies gilt für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen im Standardlastprofil (SLP).

Strompreisbremse für Privathaushalte, KMU und Industrieunternehmen
Der Start der Strompreisbremse ist zum 1. Januar 2023 geplant. Mit ihr sollen - analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse - die gestiegenen Strompreise bei Privathaushalten und Unternehmen abgefedert werden. Der Strompreis soll dabei auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei bei Privathaushalten und KMU an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Bei Industrieunternehmen werden die Strompreise für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Darüber hinaus will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht weiter steigen. Zur Finanzierung der Entlastungen im Strombereich werden befristet Zufallsgewinne bei der Stromerzeugung sowie bei Gas-, Öl- und Kohleunternehmen sowie Raffinerien abgeschöpft.

Härtefallregelung
Aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird auch eine Härtefallregelung finanziert. Hilfsprogramme sollen dabei Bereiche unterstützen, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hierfür sieht der Bund insgesamt 12 Milliarden Euro vor. Der Bund wird die vorgesehenen Härtefallhilfen mit den Ländern erörtern.

Härtefallregelung für KMU
Zur Ausgestaltung und Umsetzung einer Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind, werden Bund und Länder eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Bund möchte für eine solche Härtefallregelung für KMU über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds 1 Milliarde Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt. Die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister der Länder sollen bis zum 1. Dezember 2022 einen Vorschlag für eine solche Härtefallregelung vorlegen.

Die Einmalzahlung im Dezember (Dezember-Soforthilfe) hat die Bundesregierung bereits beschlossen. Alle anderen Maßnahmen sollen am 18.November 2022 im Kabinett gebilligt werden.

Dr. Stefan Engelhard

Dr. Stefan Engelhard

Innovation und Umwelt,
IHK-Zentrale
Position: Leiter Institut für Wissensmanagement und Wissenstransfer (IHK-IWW) / Bereichsleiter Innovation und Umwelt / Head of ESA BIC Baden-Württemberg
Schwerpunkte: Innovationsberatung, Beratung zu FuE-Förderprogrammen, ESA BIC Baden-Württemberg, Regionales Innovationsmanagement Neckar-Alb, KI-Checker Neckar-Alb
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