Steuerbefreiung von PV-Anlagen
BMF-Schreiben klärt auf
Zeitliche Anwendung
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden und sie gelten auch in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung.
Folgende Punkte werden erörtert:
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Hier sind verschiedene Beispiele genannt.
Sachlicher Anwendungsbereich
Hier werden erläutert:
- Die maßgebliche Leistung,
- die begünstigten Photovoltaikanlagen,
- der Umfang der Steuerbefreiung,
- die Prüfung der Höchstgrenzen,
- die Auswirkungen der Steuerbefreiung auf § 7g EStG,
- das Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 3c Absatz 1 EStG,
- das Verhältnis von § 3 Nummer 72 EStG zu § 6 Absatz 3 und 5 EStG,
- der Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG) in Altfällen,
- die Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen,
- die Behandlung von Strom, der in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht wird,
- und das Verhältnis von § 3 Nummer 72 EStG zu § 35a EStG.
BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 auf der Website des Bundesfinanzministeriums
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