Gesellschafter bei Beteiligung

BGH nimmt Stimmverbot an

Der BGH bestätigt das Stimmverbot der Gesellschafter in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen oder gegen sie gerichtet sind. Dies gilt demnach unabhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Damit stellt der BGH klar, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, und schafft Klarheit für die Vorbereitung der Inanspruchnahme von Gesellschaftern.

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Dem Urteil liegt ein vorausgegangener Rechtsstreit zugrunde, in dem der Beschluss einer GmbH angefochten wurde, gegen eine dritte Gesellschaft und ihre beiden Gesellschafter wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit vorzugehen.

Die Besonderheit des Falles liegt in den engen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger, der Beklagten und den Gesellschaften der Drittgesellschaft. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH, die beiden beklagten Gesellschafter sind zugleich Gesellschafter einer dritten Gesellschaft, bei der einer der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Darüber hinaus ist die beklagte GmbH Gesellschafter einer GmbH & Co KG, bei der die vorgenannten Gesellschafter und der Kläger ebenfalls Kommanditisten sind.

Die GmbH & Co. KG ist Inhaberin verschiedener beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragener Marken. Sie hatte der Drittgesellschaft Nutzungsrechte an ihren Marken eingeräumt. Als der Geschäftsführer der Drittgesellschaft jedoch konkurrierende Marken anmeldete, wurde in der Gesellschafterversammlung der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Drittgesellschaft und deren Gesellschafter erörtert.

Die beiden Gesellschafter der Drittgesellschaft, die zugleich Mitgesellschafter der Beklagten sind, gaben daher in der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafter ihr Votum ab und stimmten gegen die Tagesordnungspunkte, die die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen sie selbst und die Drittgesellschaft betrafen.

Der Kläger verfolgte daraufhin im Rahmen seiner Beschlussanfechtungsklage die Nichtigerklärung der ablehnenden Beschlüsse. Nach § 47 Abs. 4 S. 2 Fall 2 GmbHG unterliegen Gesellschafter einem Stimmverbot, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. Soweit ein Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt, ist er von der Mitwirkung an einem Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem vorliegenden Verfahren entschieden, dass Gesellschafter, die sowohl an einer beklagten als auch an einer dritten Gesellschaft beteiligt sind, gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 GmbHG bei Beschlüssen über Klagen gegen sie (selbst) nicht mitstimmen dürfen. Dieses Stimmverbot gilt auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen und die Bestellung eines Organs zur Vertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit. Das Gericht entschied, dass die unter Verstoß gegen das Stimmverbot dennoch abgegebene Stimme nichtig sei und nicht mitgezählt werden dürfe. Die angefochtenen Beschlüsse wurden daher erfolgreich angefochten.

Das vollständige Urteil auf der Website des Bundesgerichtshofs

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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