Stichtag 31. Dezember 2023
Achtung, Verjährung droht
Zahlungsansprüche unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Tritt die Verjährung ein, kann der Schuldner die Zahlung einer Rechnung wirksam verweigern.
Zum Jahresende sollten Unternehmen also dafür sorgen, dass die Verjährung nicht beglichener Rechnungen aus dem Jahr 2020 zumindest unterbrochen wird. Normale außergerichtliche Mahnschreiben reichen dafür allerdings nicht aus. Vielmehr sollte beim zuständigen Gericht Zahlungsklage erhoben oder der Erlass eines Mahnbescheides beantragt werden.
Genauere Informationen finden Sie auf der Seite der IHK Stuttgart.
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