Stichtag 31. Dezember 2023

Achtung, Verjährung droht

Mit Ablauf vom 31.12.2023 verjähren offene Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2020. Betriebe sollten deshalb jetzt noch einmal überprüfen, ob ihre Kunden alle Rechnungen beglichen haben.

Achtung, Verjährung drohtFoto: Natee Meepian - Fotolia.com

Zahlungsansprüche unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Tritt die Verjährung ein, kann der Schuldner die Zahlung einer Rechnung wirksam verweigern.

Zum Jahresende sollten Unternehmen also dafür sorgen, dass die Verjährung nicht beglichener Rechnungen aus dem Jahr 2020 zumindest unterbrochen wird. Normale außergerichtliche Mahnschreiben reichen dafür allerdings nicht aus. Vielmehr sollte beim zuständigen Gericht Zahlungsklage erhoben oder der Erlass eines Mahnbescheides beantragt werden.

Genauere Informationen finden Sie auf der Seite der IHK Stuttgart.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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