Erste Berichtspflichten beim neuen EU-"CO2-Zoll"
Ab Oktober 2023

CBAM tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und wird in einer Übergangsphase bis Ende 2025 erste Berichts- und Meldepflichten für betroffene Unternehmen mit sich bringen.
Ziel von CBAM ist es, dem durch das EU-ETS entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in andere Länder entgegenzuwirken. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff soll bereits ab 1. Oktober 2023 bestehen. Diese Pflichten beinhalten die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind, sowie quartalsweise CBAM-Berichte unter anderem mit Angaben zu Gesamtwarenmenge und Gesamtemissionen.
Zur konkreten Ausgestaltung der Berichtspflichten und zur Berechnung der Emissionen hat die EU-Kommission nun sogenannte Durchführungsvorschriften vorgeschlagen, die nun förmlich angenommen wurden. Die Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität bezüglich der Berechnung von Emissionen vor.
Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Wegen wählen:
- vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
- Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und
- Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.
Weitere Informationen zu CBAM, Ausnahmen, dem Zeitplan sowie der Einschätzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) finden Sie auf den Seiten der DIHK.

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