Dienstleistungen in der Schweiz

Wer in der Schweiz Leistungen erbringen möchte - auch solche, die im Zusammenhang mit einer Warenlieferung stehen - muss sich mit den vor Ort geltenden Arbeits-, Melde- und Steuerbestimmungen auseinandersetzen. Eine Nichtbeachtung der Vorschriften kann zu Problemen bei der Durchführung der Arbeiten sowie zur Verhängung von Bußgeldern, Kontrollkosten oder Konventionalstrafen führen.

Inhalt:

Meldepflicht / Aufenthaltsbewilligung

Vor Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz besteht sowohl für Selbstständige wie auch für entsandte Arbeitnehmer eine Meldepflicht.

Die Meldepflicht gilt ab dem ersten Tag der Tätigkeit in der Schweiz für die folgenden Branchen:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienste
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe

Die Auslegung des Baugewerbes wird üblicherweise sehr weit gefasst, auch Einrichtungen, Innenausstattung, Einbau von Küchen etc. fällt darunter. Zweifelsfälle sollten mit der zuständigen Meldebehörde geklärt werden.

Für alle übrigen Branchen gilt die Meldepflicht erst ab dem 9. Tag einer Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres.

Die Meldung muss 8 Kalendertage vor Aufnahme der Arbeiten elektronisch beim Schweizer Staatssekretariat für Migration erfolgen:
Online-Portal: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Die Meldepflicht besteht für Arbeiten bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Für weitere oder längere Aufträge ist eine Bewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu beantragen. Eie Übersicht der Kontakte bei den zuständigen kantonalen Behörden bietet die Website des Staatsekretariats für Migration.

Reine Warenlieferungen sind nicht meldepflichtig, vertragsanbahnende Kundengespräche in der Regel auch nicht. Als Hilfe bei der Abgrenzung, ob eine Meldepflicht für die Tätigkeit besteht, hat das Schweizer Staatssekretariat für Migration Weisungen herausgegeben. In den Anhängen zu den Weisungen sind zahlreiche Beispiele aufgeführt, die bei der Beurteilung einer Meldepflicht helfen können.

Selbständige Tätigkeit

Auch selbstständige Dienstleistungserbringer müssen sich anmelden. Zusätzlich sind sie verpflichtet, Nachweise der Selbstständigkeit mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbehörden zu zeigen. Notwendige Dokumente sind:

  • Kopie der Meldung oder Bewilligung
  • Entsendebescheinigung A1 zur Krankenversicherung
  • Kopie des Vertrags mit dem Schweizer Auftraggeber

Reglementierte Berufe

Es besteht eine zusätzliche Meldepflicht für Dienstleistungen in reglementierten Berufen, die gegebenenfalls Qualifikationsnachweise oder Zulassungen erfordern. Hierunter fallen einige Berufe im Baubereich, zum Beispiel Architekten, Bauingenieure oder Elektriker. Die vollständige Liste und weiterführende Hinweise gibt es auf der  Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

Mindestlöhne / Arbeitsrecht

Für Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, gelten die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber zu gewährleisten hat. Dies gilt insbesondere für Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Urlaubs- und Feiertagsregelungen. Ferne bestehen in einigen Branchen und Kantonen Kautionspflichten.

Vergleichsstundenlohn ermitteln
In zahlreichen - vor allem handwerklichen Branchen - gelten „Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV)“ mit Mindestlöhnen, die in der Regel höher sind, als die in Deutschland üblichen. Bereits bei der Kalkulation des Angebots an den Schweizer Kunden sollten daher die anfallenden Löhne für die Arbeiten in der Schweiz berechnet werden. Dafür ist ein Vergleichsstundenlohn zu ermitteln, bei dessen Berechnung verschiedene Parameter, wie etwa bezahlte Urlaubstage oder vermögenswirksame Leistungen zu berücksichtigen sind.

Das Portal www.entsendung.admin.ch des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bietet Hilfe: Ein Lohnrechner gibt Anhaltspunkte zu den üblichen zu zahlenden Löhnen, wenn es für eine Tätigkeit / Branche keinen Mindestlohn gemäß allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag vorliegt.Außerdem hat das  SECO Weisungen herausgegeben, wie der Vergleichslohn zu ermitteln ist (Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich")
Weisungen des SECO zu den flankierenden Maßnahmen

Für die Einhaltung aller Entsendeverpflichtungen ist ein gegebenenfalls eingesetztes Subunternehmen selbst verantwortlich, allerdings haftet auch der Erstunternehmer. Eine Haftungsbefreiung ist möglich, weitere Informationen zur Solidarhaftung gibt es beim Staatsekretariat für Wirtschaft SECO.

Bei einem Verstoß gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen drohen gegebenenfalls drastische Strafen:

  • Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Franken
  • Arbeitsverbot von bis zu fünf Jahren (anstelle der Verwaltungssanktion)

Bei schweren Verstößen können die Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 Schweizer Franken und das Arbeitsverbot kumulativ ausgesprochen werden.

Messebau

Messebauer fallen nicht unter eine pauschale tarifvertragliche Regelung, sondern müssen bei einem Einsatz in der Schweiz prüfen, welche Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden, und ob diese unter einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) fallen. Sind die Tätigkeiten keinem GAV zu unterstellen, so sind die orts- und branchenüblichen Löhne zu zahlen. Eine Hilfe bei der Ermittlung können die kantonalen Arbeitsmarktbehörden geben, die Kontaktdaten gibt es auf der
Website des Staatssekretariats für Migration.

Für selbständige Messestandbauer wurden für Basel Tagespauschalen eingeführt, die als orts- und branchenüblich erklärt wurden. Kann der Unternehmen belegen, dass vom Auftraggeber diese Tagespauschalen gezahlt werden, sind die Kontrollen weniger umfassend.

Zoll

Da die Schweiz nicht der EU zugehörig ist, muss für alle Handelswaren, die über die Grenze mitgeführt werden, eine Zollanmeldung gemacht werden. Jeder Grenzübertritt umfasst dabei zwei Anmeldungen, die Ausfuhr sowie die Einfuhr, für die unabhängige Bestimmungen gelten und die jeweils nationalen Zollbehörden zuständig sind. Für die Art der Anmeldung ist dabei zu unterscheiden:

1. Waren, die nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden

  • Berufsausrüstung (Werkzeuge, Maschinen..)
  • Vorführmaterialien
  • Ausstellungsgüter

Hierfür kann das "Carnet ATA“ als Zollpapier ausgestellt werden, um einen zügigen Grenzübertritt ohne Zahlung von Abgaben zu gewährleisten. Das Carnet wird bei der IHK beantragt.
Ausführliche Informationen zur Carnet ATA

Gebauchte und von Hand tragbare Werkzeuge
Eine Sonderregelung gibt es für gebrauchte und von Hand tragbare Werkzeuge, die formlos in die Schweiz eingeführt werden können. Dazu ist beim Grenzübergang  eine Liste der mitgeführten Gegenstände jeweils der deutschen wie der schweizer Zollstelle vorzulegen.

2. Waren, die endgültig in der Schweiz bleiben

  • Exportware
  • Zu verbauende Ersatzteile
  • Werbegeschenke

Diese müssen verzollt werden.

Ausfürhrliche Informationen zur Ausfuhrverzollung
Für Fragen rund um die Zollabfertigung steht Ihnen die IHK gerne beratend zur Verfügung.

Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen

Für Leistungen oder sogenannte werkvertragliche Lieferungen, die an einen Schweizer Empfänger erbracht oder in der Schweiz ausgeführt werden, besteht in vielen Fällen auch für deutsche Unternehmen eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Ort, an dem die Leistung erbracht wird.

Je nach Art der Leistung und Höhe des Umsatzes

  • kann eine Steuerpflicht des deutschen Unternehmens in der Schweiz bestehen.
  • kann die Steuerpflicht auf den Schweizer Kunden verlagert werden. (Bezugsteuer)
  • kann die Einfuhrsteuer an der Schweizer Grenze durch den Zoll erhoben werden. (Werklieferungen und -Leistungen)

Steuerpflichtig ist, wer Inlandsumsätze in der Schweiz ausführt, die nicht der Bezug- oder Einfuhrsteuer unterliegen. Befreit von der Steuerpflicht sind Unternehmen, die weniger als 100.000 Franken Umsatz im Jahr haben.

Vorsicht!
Für die Beurteilung einer Steuerpflicht in der Schweiz ist nicht nur der Umsatz des Unternehmens in der Schweiz maßgeblich, sondern der weltweite Umsatz. Zu beachten: Im Steuerrecht der Schweiz ist die Beurteilung einer Inlandslieferung eine andere als nach deutschem Verständnis.

Ausführliche Informationen zur Mehrwertsteuerpflicht gibt es auf der
Website der IHK Südlicher Oberrhein.

Weblinks

Mit freundlicher Genehmigung der IHK Südlicher Oberrhein

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
Telefon: 07121 201-152
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