Mehrwertsteuer in der Schweiz

Lieferungen und Leistungen in der Schweiz können auch für ausländische Unternehmen eine Steuerpflicht auslösen.

Eine Befreiung von der Steuerpflicht ist für Unternehmen möglich, die einen weltweiten Umsatz von weniger als 100.000 Franken im Jahr haben. Dies kommt nur für wenige deutsche Betriebe in Betracht. Liegt der Umsatz über diesem Wert, gilt eine obligatorische Steuerpflicht in der Schweiz, sobald dort Inlandsumsätze ausgeführt werden, die nicht der Einfuhrsteuer oder der Bezugsteuer ("Reverse Charge") unterliegen.

Zur Beurteilung der Steuerpflicht ist vor allem zu prüfen, wo steuerlich der Ort der Lieferung oder Leistung liegt. Die Umsatzgrenze zur Befreiung wird nur für sehr wenige Unternehmen relevant sein.

Detaillierte Informationen zur Steuerpflicht finden Sie in einer Publikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf der
Website der Schweizer Eidgenossenschaft.

Prüfung der Steuerpflicht

Das schweizer Mehrwertsteuerrecht legt den Begriff "Lieferung" sehr weit aus. Sehr viele Geschäfte, die in Deutschland als Leistung interpretiert werden, gelten in der Schweiz als Inlandslieferungen -  auch Reparaturen oder Vermietungen.

Um zu prüfen, ob ein inländischer Umsatz in der Schweiz vorliegt, muss aus steuerlicher Sicht der Ort der Leistung oder Lieferung ermittelt werden. Eine Hilfe bei der Beurteilung, ob die Schweiz von einem inländische Leistungs-/Lieferort ausgeht, gibt die von der Eidgenössische Steuerverwaltung herausgegebene Publikation
"MwSt-Info 06 - Ort der Leistungserbringung".

In der Schweiz steuerpflichtig sind vor allem Unternehmen, die folgende Geschäfte mit der Schweiz durchführen:

  • Arbeitsleistungen wie Montagen, Reparaturen, ohne dass Waren in die Schweiz eingeführt werden
  • Werkvertragliche Lieferung (Warenlieferung inklusive Montage, Aufbau, Inbetriebnahme)
  • Dienstleistungen mit Grundstücksbezug, wenn das Grundstück in der Schweiz liegt (zum Beispiel Architekturleistungen)
  • Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger in der Schweiz

(Diese Aufzählung dient einer ersten Einschätzung, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder ersetzt eine detaillierte Prüfung des Geschäftsvorfalls.)

Die Steuersätze in der Schweiz betragen

  • Normalsatz: 7,7 Prozent
  • Reduzierter Satz: 2,5 Prozent
  • Sondersatz Beherbergung: 3,7 Prozent

Ab 1. Januar 2024 ist eine Erhöhung der Sätze geplant:
Regelsatz 8,1 Prozent / Reduzierter Satz 2,6 Prozent / Beherbergungen 3,8 Prozent
Weitere Informationen zu den neuen Steuersätzen gibt es auf der
Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Steuerliche Registrierung

Wer in der Schweiz steuerpflichtig ist, muss sich unaufgefordert melden, dies ist online möglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Die Registrierung sollte rechtzeitig erfolgen - sobald klar ist, dass eine Steuerpflicht vorliegt - damit die Rechnung an den Kunden in der Schweiz korrekt (mit ausgewiesener schweizer Steuer und Steuernummer) erfolgen kann. Erforderlich sind:

Fiskalvertreter:
Dies kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz sein. Der Fiskalvertreter haftet nicht gegenüber der Finanzverwaltung, wenn er nur einen Auftrag gemäß den von der steuerpflichtigen Person zur Verfügung gestellten Informationen ausführt. Die Vertreter haften nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter beziehungsweise Gehilfe teilgenommen haben.

Mit Fragen zur Fiskalvertretung können deutsche Unternehmen sich auch an die Handelskammer Deutschland-Schweiz mit Sitz in Zürich wenden.

Sicherheitsleistung:
Die Bürgschaft kann per Bankbürgschaft (Bank mit Geschäftssitz in der Schweiz) oder durch Barzahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung erfolgen. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt:

  • 3 Prozent des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte)
  • Mindestbetrag: 2.000 Franken
  • Höchstbetrag: 250.000 Franken

Der Ablauf ist wie folgt:

  • Das Unternehmen meldet sich online an
  • Die Eidgenössische Steuerverwaltung definiert den Sicherstellungsbetrag und informiert den Steuervertreter über die Höhe der Sicherstellung und die Zahlungsinformationen
  • Nach Eingang der Sicherstellung sowie der Ernennung / Annahme des Steuervertreters wird die Eintragung in das Mehrwersteuer-Register bestätigt

In der Schweiz gezahlte Vorsteuerbeträge können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Steuererklärung:
Bereits jetzt nutzen weit über 90 Prozent der Unternehmen das elektronische Portal für ihre Anmeldung. Der Bundesrat informiert, dass ab 1. Januar 2024 das elektronische Verfahren obligatorisch wird, Eingaben in Papierform sind dann nicht mehr möglich. Eine Übergangsfrist ist vorgesehen.

Rundfunkabgabe:
In der Schweiz wird eine geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Da die Abgabe für Unternehmen an eine dortige Mehrwertsteuerpflicht anknüpft, sind davon gegebenenfalls auch ausländische Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz betroffen, sofern sie im Mehrwersteuer-Register eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von 500.000 Franken erzielen.

Versandhandel

Für Warenlieferungen wird in der Schweiz keine Einfuhrsteuer erhoben, wenn der Betrag der Einfuhrsteuer einer Sendung weniger als 5 Franken beträgt. Hat ein ausländisches Unternehmen durch solche Kleinsendungen in der Schweiz im Jahr einen Umsatz von mehr als 100.000 Franken, so wird dieses Unternehmen ebenfalls steuerpflichtig.

Die Steuerpflicht beginnt, wenn das Unternehmen in den vorangegangenen zwölf Monaten Umsätze aus Kleinsendungen von mindestens 100.000 Franken erzielt hat und zu erwarten ist, dass es auch in den kommenden Monaten Kleinsendungen ausführen wird.

Ist das ausländische Unternehmen steuerpflichtig, so tritt es bei der Wareneinfuhr als Importeur auf und zahlt die Einfuhrsteuer in der Schweiz. Diese kann als Vorsteuer in der Schweizer Steueranmeldung geltend gemacht werden.

Korrekte Zollabfertigung
Um die korrekt Zollabfertigung sicherzustellen, ist auf folgenden Punkte zu achten:

  • Das ausländische Unternehmen muss in der Liste der steuerpflichtigen Versandhändler bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung genannt sein
  • Bei Postsendungen muss das Paket deutlich gekennzeichnet sein, der Name und die schweizer Mehrwertsteuernummer des ausländischen Versenders sind auf dem Adress-Etikett zu nennen. Eine korrekte Rechnung mit Ausweis der schweizer Mehrwertsteuer ist am Paket anzubringen.
  • Bei Lieferung durch Kurierdienste oder Spedition ist dieser ausdrücklich zu informieren, dass die Versandhandelsregelung angewandt wird.

Informationen zum Versandhandel in die Schweiz gibt es auf der
Website der Eidgenössische Steuerverwaltung.

Mit freundlicher Genehmigung der IHK Südlicher Oberrhein

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
Telefon: 07121 201-152
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