Welche Waren müssen angemeldet werden?

Die Schweiz ist ein sogenanntes "Drittland”, gehört also nicht zur Europäischen Union, daher müssen alle Handelswaren, die in die Schweiz geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren berechnet werden. Auch kostenfreie Lieferungen, Muster und Berufsausrüstungen sind gewerbliche Waren und daher beim Zoll anzumelden.

Sind im Zusammenhang mit der Lieferung auch Arbeiten / Leistungen vor Ort zu erbringen, wie etwa Montagen oder Reparaturen, so sind weitere umfangreiche Vorschriften zu beachten.

Ausführliche Informationen zu

Handelsrechnung

Der Ware ist eine Handelsrechnung beizufügen, die alle üblichen Angaben gemäß Rechnungslegungsvorschriften enthält. Im Regelfall ist diese Rechnung ohne Mehrwertsteuer auszustellen, auf die Steuerbefreiung wird mit dem Hinweis "steuerfreie Ausfuhrlieferung” verwiesen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass die Ware nachweislich in die Schweiz gelangt ist, belegt wird dies durch die vom Grenzzollamt abgestempelte Kopie der Handelsrechnung (bei Werten unter 1.000 Euro) beziehungsweise den elektronischen "Ausgangsvermerk" (siehe “Ausfuhranmeldung”) oder eine Speditionsbescheinigung.

Wenn es sich nachweislich um zollbegünstigte Ursprungswaren handelt, dann ist auf der Rechnung eine Ursprungserklärung nach verbindlich vorgeschriebenem Wortlaut abzugeben, hierzu siehe den Abschnitt "Warenursprung”.

Ein Hinweis auf die Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) des Schweizer Empfängers ist sinnvoll (siehe "Einfuhrzollabfertigung"). Eine einfach Suchfunktion nach Unternehmensausnahmen beziehungsweise UID bietet das UID-Register des Bundesamtes der Statistik der Schweiz.

Umfassende Informationen zur Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und den erforderlichen Dokumenten

Ausfuhranmeldung

Zur Ausfuhr von Waren bedarf es einer elektronischen Ausfuhranmeldung. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1000 Euro kann die Anmeldung formlos erfolgen, dem Grenzzollamt wird in diesem Falle nur eine Kopie der Handelsrechnung vorgelegt. Die abgestempelte Kopie der Rechnung dient als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Diese Vereinfachung kann optional in Anspruch genommen werden, es ist jedoch keine Pflicht.

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro muss die Ausfuhr zwingend elektronisch angemeldet werden. Dafür ist eine EORI-Nummer (Zollnummer) erforderlich, diese wird beim "Informations- und Wissensmanagement Zoll" beantragt.

In der Ausfuhranmeldung wird die Ware mit der zugehörigen Statistischen Warennummer/Warentarifnummer angemeldet, diese lässt sich über das Statistische Bundesamt oder den elektronischen Zolltarif ermitteln.

Hilfe bei der Erstellung der Ausfuhranmeldung sowie Hinweise für notwendige Codierungen und Pflichtfelder bietet der Zoll mit dem
"Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen”

Für die elektronische Ausfuhranmeldung bestehen verschiedene Möglichkeiten, je nach Art und Umfang der Exporttätigkeit. Unternehmen können sich bei der Anmeldung durch einen Dienstleister (Zollagentur, Spedition) vertreten lassen und die Erledigung der Ausfuhrformalitäten in Auftrag geben. Für die notwendigen Angaben zur Zollanmeldung ist das exportierende Unternehmen verantwortlich, insbesondere für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr und die Besorgung aller für die Einfuhr notwendigen Dokumente.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Ausfuhranmeldung über eine kostenfreie Internetanwendung selbst vorzunehmen. Dieses Angebot der Zollverwaltung bedarf jedoch der Vorbereitung, wie die Anmeldung zu handhaben ist. Für diese sogenannte  "Internetausfuhranmeldung Plus" benötigt das Unternehmen eine elektronische Signatur in Form eines Elster-Zertifikats. Wer noch keine EORI-Nummer hat, kann diese Form der Anmeldung nicht nutzen, in diesem Fall sih das Unternehmen vertreten lassen. Es ist dabei der Nachweis zu führen, dass die Nummer beantragt ist. 

Darüber hinaus bieten Software-Firmen zur Anmeldung verschiedene Möglichkeiten, vom Erwerb eines umfangreichen Softwarepaketes bis zu Einzelanmeldungen über einen zentralen Server des Anbieters. 

Warenursprung/Zollfreiheit

Neuregelung ab Januar 2024

Mit der Aufhebung der Industriezölle für die Waren der HS-Kapitel 25-97 wird ein sehr großer Teil der Warenlieferungen ab 1. Januar 2024 nicht mehr mit Zöllen belastet sein. Dies hat auch Auswirkungen auf die Notwendigkeit, den Präferenz-Ursprung zu dokumentieren:

  • Für Waren, die definitiv in der Schweiz verbleiben, ist keine Ursprungsdokumentation erforderlich, um dem Importeur einen Zollvorteil zu ermöglichen.

  • Für Waren, die in der Schweiz verarbeitet werden und unverändert oder als Vormaterial einer anderen Ware wieder ausgeführt werden, ist ggf. ein Ursprungsnachweis erforderlich. Nur wenn die Ware mit Ursprungsnachweis importiert wurde, gilt sie bei Wiederausfuhr auch als Ursprungsware.

Umfangreiche Informationen zur Aufhebung der Industriezölle gibt es beim Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

Aufgrund eines Abkommens zwischen der EU und der Schweiz sind Importe in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei. Im Abkommen ist genau definiert, welche Verarbeitungstiefe in der EU stattgefunden haben muss. Die sogenannten “Verarbeitungsregeln” gibt es auf der Website der Generalzolldirektion.

Hinweis:
Angaben zum sog. Präferenzursprung sind nicht verpflichtend für den Exporteur. Jede Ware kann generell auch ohne Präferenzursprung exportiert werden.

Ermittlung und Dokumentation des präferentiellen Ursprungs

Die Regeln sind im Abkommen festgeschrieben und sind abhängig von der Warentarifnummer des Endproduktes. In der Zoll-Datenbank “Warenursprung und Präferenzen online” können unter dem Punkt “Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten” die Regeln recherchiert werden. Erfüllt der Exporteur mit seinem Herstellungsprozess die Verarbeitungsregel, dann kann er seinem Kunden in der Schweiz den Zollvorteil ermöglichen. Dazu ist der Ursprung wie folgt zu bestätigen:

a) bei Warenwerten unter 6.000 Euro:
Als Nachweis der Ursprungseigenschaft genügt bei Warenwerten unter 6.000 Euro eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut verbindlich ist:

"Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. –(1).) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte –.(2). Ursprungswaren sind.”

(1) Erfolgt die Erklärung durch einen “ermächtigten Ausführer” (zollrechtliche Bewilligung), so ist die Bewilligungsnummer zu nennen, anderenfalls ist der kursive Teil in Klammern wegzulassen.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben.

b) bei Warenwerten über EUR 6.000:
Es ist eine sogenannte “Warenverkehrsbescheinigung EUR 1” erforderlich, die der Exporteur ausfüllt und beim Zoll abfertigen lässt. Das Formular “EUR 1” ist im Shop der IHK Reutlingen erhältlich. Die ausgefüllte "EUR 1" ist der zuständigen Zollstelle vorzulegen, auf Verlangen der Zollstelle sind Nachweispapiere (Lieferantenerklärung) beizufügen, die den Ursprung der Ware belegen.

Lieferantenerklärung
Geschieht die Ausfuhr durch einen Exporteur, der nicht Hersteller der Waren ist, benötigt dieser zum Nachweis der Ursprungseigenschaft eine Lieferantenerklärung, um eine Warenverkehrsbescheinigung beantragen zu können. Darin erklärt der Vorlieferant, ob die gelieferte Ware den Ursprungskriterien des Abkommens entspricht. Die Lieferantenerklärung ist im Wortlaut vorgeschrieben und kann von jedem Vorlieferanten innerhalb der Gemeinschaft ausgestellt werden.

Reparaturen/Veredelung

Werden Waren von Deutschland aus zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung (Veredelung) in die Schweiz geschickt, so muss für diese auch ein Ursprungsnachweis (Ursprungserklärung / EUR 1) ausgestellt werden, wenn es sich um präferenzbegünstige Waren handelt. Nur wenn diese "Ursprungskette" nicht unterbrochen wird, kann der Schweizer Versender bei Rücklieferung einen Präferenznachweis ausstellen, und die reparierte/veredelte Ware wieder zollfrei nach Deutschland zurückgeführt werden.

Die "Ursprungskette" ist unterbrochen, wenn die Ware zwischenzeitlich im freien Verkehr eines Drittstaates war, mit dem keine Kumulation möglich ist.

Beispiel:
Eine Maschine wird mit Präferenz aus der Schweiz gekauft. Der deutsche Käufer verkauft jedoch weiter in die USA, wo die Maschine in Gebrauch geht. Bei der Rücksendung in die Schweiz zur Reparatur gilt die Maschine nicht mehr als Ursprungsware, da das Territorialitätsprinzip verletzt wurde.

Einfuhrzollabfertigung

Auf Schweizer Seite der Grenze erfolgt eine Einfuhranmeldung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. Diese ist für die reguläre Einfuhr zwingend elektronisch abzugeben. Bei der Anmeldung ist die Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) des Importeurs in der Schweiz anzugeben, die dem Dienstleister mitgeteilt werden muss, der die Verzollung durchführt. Um Verzögerungen bei der Abfertigung zu vermeiden ist es sinnvoll, die UID Nummer auf der Handelsrechnung anzugeben.

Die Anmeldung der Waren erfolgt über die Tarifnummer, deren erste 6 Stellen identisch sind mit der Statistischen Warennummer, die für die Ausfuhranmeldung ermittelt wurde. Für Waren ohne Präferenzursprung können Zölle erhoben werden, diese bemessen sich am Zolltarif "Tares".

Einfuhrzölle ab 2024:
Ab 1. Januar 2024 werden die Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Kap. 25 –97) in der Schweiz vollständig abgeschafft. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die zu zahlenden Abgaben als auch auf die Frage, ob ein Ursprungsnachweis erforderlich ist. Die Abschaffung der Zölle bedeutet jedoch  n i c h t, dass keine Anmeldung mehr zu machen ist.

Die Einfuhranmeldung kann über das Internet dezentral vorbereitet werden, Informationen zur Anwendung "e-dec web" gibt es bei der Schweizer Zollverwaltung. Ferner wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, deren Satz identisch ist mit dem Normalsteuersatz (Regelsatz). Diese ist bei gewerblichen Warenempfängern als Vorsteuer abziehbar. Ab 1. Januar 2024 erhöht sich der Steuersatz auf 8,1%.

Zollanmeldungen erfolgen auch in der Schweiz voll-digital, derzeit gibt es dafür das Zollsystem “e-dec”. Im Rahmen der umfassenden Neu-Strukturierung des Schweizer Zolls wird dieses seit Sommer 2023 schrittweise abgelöst durch das neue Warenverkehrssystem “Passar”. Bis Ende 2026 erfolgt die Umstellung, an deren Ende alle mit Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und Abgabenerhebung in der Schweiz zusammenhängenden Prozesse über “Passar” abgewickelt werden. Start ist im Juni 2023, betroffen sind im ersten Schritt nur Schweizer Unternehmen sowie Spediteure. Weitere Informationen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

Ferner wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, deren Satz identisch ist mit dem Normalsteuersatz (Regelsatz). Diese ist bei gewerblichen Warenempfängern als Vorsteuer abziehbar.

Hinweis!

Die geschilderten Abläufe beziehen sich auf endgültige Ausfuhr von Waren an gewerbliche Empfänger, bitte beachten Sie, dass für die temporäre Einfuhr in der Schweiz (zum Beispiel Messegüter) oder beim Verkauf von Waren an private Abnehmer gegebenenfalls  andere Verfahren und Erfordernisse einzuhalten sind. Die IHK bietet dazu gerne Beratung an.

Weitere Informationen

Auskunfszentrale des Schweizer Zolls

Katrin Glaser

Katrin Glaser

International und internationale Fachkräfte
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin
Schwerpunkte: EU-Informationen, Enterprise Europe Network, Fördermittel EU, Länder und Märkte, Geschäftspartnersuche, Dienstleistungen im Ausland
Telefon: 07121 201-152
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