Infektionsschutzgesetz: Steuerfreie Zahlungen

Verfahrenserleichterung und Bagatellgrenze

Durch ein BMF-Schreiben ist eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen worden, so dass Arbeitgeber in Abweichungsfällen, die eine gewisse Betragsgrenze nicht übersteigen, keine Korrektur- und Anzeigepflichten i. S. d. § 41c Einkommensteuergesetz treffen.

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Arbeitnehmende, die sich - ohne krank zu sein - auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Absatz 1 IfSG).

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderung diese selbst betreuen, erhalten sie ebenfalls eine Entschädigung für den dadurch bedingten Verdienstausfall (§ 56 Abs. 1a IfSG).

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen
Die Verdienstausfallentschädigungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG). Das gilt sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der anschließenden Steuererklärung. Die Zahlungen unterliegen aber dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. Buchst. e EStG).

Reaktion der Finanzverwaltung bei Fehlern im Auszahlungsverfahren
Die Verdienstausfallentschädigungen werden zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und anschließend auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Bei der Rückerstattung treten aber immer wieder lohnsteuerliche Differenzen und Schwierigkeiten auf. Mit Verzögerung hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 25. Januar 2023 dazu ausführlich Stellung genommen und eine Bagatellregelung für die Jahre 2020 bis 2023 getroffen, soweit der Lohnsteuerabzug zu gering ausgefallen ist.

Unzutreffende Lohnsteuerversteuerung: zu hoher Lohnsteuerabzug
Die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist nach § 3 Nummer 25 EStG steuerfrei. Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, unterliegt er in der Regel keiner lohnsteuerlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Insbesondere liegt kein Fall der sogenannten haftungsbefreienden Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EstG vor, da zu viel und nicht zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer daher nur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen (H 41c.1 Erstattungsantrag) LStH).

Soweit der Lohnsteuerabzug zu gering ausgefallen ist („unzutreffende Steuerfreistellung“), sieht das BMF-Schreiben drei Möglichkeiten vor:

Rückforderung durch Arbeitgeber
Fordert der Arbeitgeber eine zu viel gezahlte Verdienstausfallentschädigung zurück, mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die für das Kalenderjahr zu bescheinigenden Leistungen. Übersteigt der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die entsprechenden Leistungen, so ist der Negativbetrag mit Minuszeichen unter Nummer 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

Keine Rückforderung, aber Anzeige des Arbeitgebers
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückforderung, so hat der Arbeitgeber seinem Betriebsstättenfinanzamt die betroffenen Fälle unter Angabe der persönlichen Daten der Beschäftigten sowie der zutreffenden Werte unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG, R 41c.2 LStR). Hierfür kann der unter http://www.formulare-bfinv.de eingestellte Vordruck "Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug" genutzt werden. Die Richtigstellung erfolgt dann regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt wird die fehlende Steuer also als Nachzahlung oder als Minderung einer evenuellen Einkommensteuererstattung einfordern. Ausnahmsweise kommt auch ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Betracht.

Bei Abweichungen bis 200 Euro: Neue Bagatellregelung
Sofern die Differenz zwischen der dem/der Beschäftigten gezahlten Verdienstausfall­entschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt, hat die Finanzverwaltung nun eine Bagatellregelung erlassen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht absehen. Insoweit haftet er auch nicht für die nicht einbehaltene Lohnsteuer. Auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuer­veranlagung der Beschäftigten unterbleibt. Nachforderungsbescheide werden ebenfalls nicht verschickt.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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