Recht kurz, bitte!

Unbezahlt Urlaub nehmen?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal: Wann darf ein Mitarbeiter unbezahlten Urlaub nehmen?

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Freistellung von der Arbeit? Ja – bezahlt? Nein. Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Dies kann unter Fortzahlung der Vergütung als bezahlte Freistellung oder auch ohne als unbezahlte Freistellung erfolgen. Kein allgemeiner Anspruch Einen allgemeinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nicht. Mit seinem Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Daher kann er dem Grundsatz nach nicht verlangen, von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden zu werden. Doch: Wo es einen Grundsatz gibt, finden sich auch Ausnahmen.

Gesetzliche Ansprüche bestehen beispielsweise bei der Pflege naher Angehöriger oder Kinder (§ 45 SGB V und §§ 2, 3 PflegeZG). Danach muss der Arbeitgeber Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein weiterer Fall ist die Inanspruchnahme von Elternzeit. Ergänzend kann unbezahlter Sonderurlaub – zum Beispiel in Form eines Sabbaticals – selbstverständlich immer vereinbart werden. Selbst in den Fällen einer persönlichen unverschuldeten Arbeitsverhinderung für einen nicht erheblichen Zeitraum gemäß § 616 BGB, die regelmäßig zum Beispiel bei eigener Hochzeit oder Todesfällen im engsten Familienkreis zu einem Anspruch auf bezahlte Freistellung führen, kann der Zahlungsanspruch entfallen, wenn diese Vorschrift zulässigerweise vertraglich abbedungen worden ist.

Diese Frage beantwortete für Sie Torsten Lehmkühler, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen.

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Dr. Jens Jasper

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Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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