Recht kurz, bitte!

Rund um die Uhr erreichbar?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal: Abends, am Wochenende oder im Urlaub – müssen Arbeitnehmer immer erreichbar sein?

Rund um die Uhr erreichbar?Foto: sitthiphong - stock.adobe.com

Die moderne Arbeitswelt führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer technisch gesehen rund um die Uhr erreichbar sind. In vielen Familien ist es Usus, dass man abends noch schnell ein paar Mails beantwortet, nachdem die Kinder im Bett sind, oder am Wochenende ein Projekt fertigstellt, weil der Kunde es auf einmal ganz eilig hat. Viele Arbeitnehmer machen diese Arbeit freiwillig und sogar gerne.

Feierabend oder Urlaub: Handy aus Eine ganz andere Frage ist aber, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten dazu zwingen können. Arbeitnehmer sind nämlich nicht verpflichtet, auch nach Feierabend oder am arbeitsfreien Wochenende immer für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Ausnahmen gelten bei Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft (darum soll es in diesem Beitrag aber nicht gehen). Auch ein Dienst-Handy muss nicht rund um die Uhr eingeschaltet sein; nach Feierabend oder im Urlaub kann man es ausschalten.

Neben den gesundheitlichen Risiken dieser entgrenzten Arbeit müssen Arbeitgeber auch darauf achten, dass kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorliegt. Dort sind tägliche Höchstarbeitszeitgrenzen sowie einzuhaltende Ruhezeiten definiert. Bei der Arbeit abends ist gerade die Ruhezeit oftmals nicht mehr eingehalten. Daher sind Arbeitgeber generell gut beraten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht außerhalb der Arbeitszeit zu beanspruchen und ihre Beschäftigten anzuhalten, die Ruhezeiten einzuhalten. Verstöße gegen das ArbZG können mit einem Bußgeld teuer werden. Achtung allerdings: Für leitende Angestellte kann die Rechtslage anders sein, da das ArbZG dort nicht gilt.

Im Urlaub sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihren Dienstpflichten freigestellt, sodass sie auch nicht erreichbar sein müssen. Denn Urlaub dient der Erholung. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch eine Ausnahme definiert: bei einer Existenzbedrohung des Arbeitgebers, die nur der Arbeitnehmer beseitigen kann.

Diese Frage beantwortete für Sie Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen.

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Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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