Recht kurz, bitte!

Krankschreibung bei Urlaubswunsch?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal: Ein Mitarbeiter droht an, sich krankschreiben zu lassen, weil seinem Urlaubswunsch nicht entsprochen wurde. Darf ihm der Arbeitgeber kündigen?

Krankschreibung bei Urlaubswunsch?Clipareacom - Fotolia.com

Nicht immer gelingt es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Urlaubswünsche aller Beschäftigten auf den Tag genau zu erfüllen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem solchen Fall androhen, sich zum Zeitpunkt des nicht gewährten Urlaubs einfach krankschreiben zu lassen, begehen keineswegs ein Kavaliersdelikt. Allein die Ankündigung des Arbeitnehmers, dass er für den Fall der Ablehnung eines Verlangens auf Urlaub oder Freizeitgewährung erkranken wird, kann bereits eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Dies gilt vollkommen unabhängig davon, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit später tatsächlich festgestellt wird. Denn es ist bereits die Androhung, mit der der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verstößt. Zudem bringt der Arbeitnehmer mit seiner Drohung zum Ausdruck, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Ein solches Verhalten beeinträchtigt das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise und kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Arbeitnehmer, die angesichts eines abgelehnten Urlaubsantrags direkt ein Kratzen im Hals verspüren und dies auch noch kundtun, riskieren also, dass ihr Verhalten Anlass und Rechtfertigung für eine Kündigung liefert – auch ohne vorherige Abmahnung.

Diese Frage beantwortete für Sie Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Reutlinger RWT Anwaltskanzlei GmbH.

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Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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