Recht kurz, bitte!

Arbeitszeugnis für Beschäftigte?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal: Worauf müssen Arbeitgeber bei einem Arbeitszeugnis für ihre Beschäftigten besonders achten?

Arbeitszeugnis für Beschäftigte?

Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten muss. Auf Verlangen des Arbeitnehmers müssen sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

Die Rechtsprechung hat sich intensiv mit den konkreten Anforderungen an ein Zeugnis befasst. So muss das Zeugnis unterschrieben sein und das Ausstellungsdatum enthalten. Es gelten die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit. Der Arbeitgeber muss wohlwollend formulieren. Das Zeugnis darf das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren.

Oft kollidieren der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung. Hier muss sich der Arbeitgeber gegebenenfalls selbst vor möglichen Schadensersatzforderungen des neuen Arbeitgebers schützen. Beim qualifizierten Zeugnis muss der Arbeitgeber zusätzlich auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers eingehen. Die Leistungsbeurteilung umfasst die Arbeitsbefähigung (Können), die Arbeitsbereitschaft (Wollen), das Arbeitsvermögen (Ausdauer und Arbeitstempo), die Arbeitsweise (Einsatz), das Arbeitsergebnis (Erfolg) und die Erwartungen an die zukünftige Leistung (Arbeitspotenzial).

Das Zeugnis muss eine zusammenfassende Beurteilung enthalten, die sich üblicherweise in einer Schlussnote – entsprechend den Schulnoten – ausdrückt. Die Beurteilung des Verhaltens bezieht sich nur auf das Verhalten im Arbeitsverhältnis. Rechtsstreite um das Arbeitszeugnis können zeit- und kostenintensiv sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten dies nicht unterschätzen. Daher empfiehlt es sich, bei der Erstellung jedes Zeugnisses große Sorgfalt walten zu lassen.

Diese Frage beantwortete für Sie Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen.

Mehr zum Thema Arbeitsrecht

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht