Minijobber beschäftigen

Dann sind mehr als 520 Euro erlaubt

Für Minijobber gilt die 520-Euro-Grenze. Doch was passiert bei ungeplanter Mehrarbeit? Ab Oktober 2022 ändern sich die Regeln für das sogenannte Überschreiten.

Dann sind mehr als 520 Euro erlaubtFoto: auremar - Fotolia.com

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers oder einer Minijobberin 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung jedoch weiterhin ein Minijob sein. Hierbei sind nur Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro in dem vom Arbeitgeber gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 ist dieses gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich.

Wird die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse zu melden.

Der monatliche Verdienst im Minijob darf maximal bei 1.040 Euro liegen
Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2022 dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann eine Minijobberin oder ein Minijobber damit zukünftig im Normalfall 6.240 Euro und im Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro verdienen.

Beispiel
Ein Minijobber nimmt zum 1. November 2022 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro auf. In den Monaten Januar und Februar 2023 erhöht sich sein Verdienst wegen einer Krankheitsvertretung jeweils auf monatlich 1.040 Euro.

Ergebnis
In den Monaten Januar und Februar 2023 liegt ein Minijob vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums (01.03.2022 bis 28.02.2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze handelt. Der vereinbarte monatliche Verdienst von 520 Euro hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) erhöht.

Fortsetzung des Beispiels
Im Juni 2023 übernimmt der Minijobber erneut eine Krankheitsvertretung und verdient in diesem Monat ebenfalls 1.040 Euro.

Ergebnis

Im maßgebenden Zeitjahr (01.07.2022 bis 30.06.2023) liegt nunmehr ein dreimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das Überschreiten im Monat Juni 2023 ist daher für einen Minijob unzulässig, so dass in diesem Kalendermonat kein Minijob vorliegt. Der Arbeitnehmer muss vom 01.06. bis 30.06.2023 als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der Krankenkasse gemeldet werden.

Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob bis zum 30. September 2022
Für Beschäftigungszeiträume bis zum 30. September 2022 ist ein unvorhersehbares Überschreiten in maximal drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Wie hoch der Verdienst der Minijobber in den Monaten des Überschreitens ist, spielt dabei keine Rolle.

Das gilt bei Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob im Oktober 2022
Bei Minijobs, in denen die monatliche Verdienstgrenze bereits vor dem 1. Oktober 2022 überschritten wurde und im Oktober 2022 erneut, ist die in dem Monat des unvorhersehbaren Überschreitens geltende Rechtslage entscheidend. Bei einem Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Oktober 2022 sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar:

  • Die Verdienstgrenze im Minijob wurde innerhalb des zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums (01.11.2021 bis 31.10.2022) bereits dreimal (bis zum 30. September 2022 zulässig) unvorhersehbar überschritten. Ein Überschreiten im Oktober 2022 ist dann nicht mehr zulässig.
  • Die Verdienstgrenze im Minijob wurde innerhalb des zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums bereits zweimal unvorhersehbar überschritten. Im Oktober 2022 darf die Verdienstgrenze nicht mehr überschritten werden.
  • Die Verdienstgrenze im Minijob wurde innerhalb des zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums noch nicht oder erst einmal unvorhersehbar überschritten. Im Oktober 2022 darf die Verdienstgrenze bis zur Höhe von 1.040 Euro überschritten werden.

Weitere Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in den FAQ der Minijobzentrale.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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