Prüfungszulassung
Zur Abschlussprüfung können auf Antrag weiter zugelassen werden
Abkürzung der Ausbildungszeit
Auszubildende vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit nach Anhören des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule gemäß § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz.
Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor angestrebter Abschlussprüfung eingereicht werden.
Bei angestrebter Prüfungsteilnahme im Sommer muss der Antrag jeweils bis spätestens 15. Februar und für die Winterprüfung jeweils bis spätestens 15. September eingereicht werden.
Wichtig ist: Mit dem Antrag muss eine schriftliche Stellungnahme der Berufsschule zu den schulischen Leistungen des Auszubildenden oder der Auszubildenden eingereicht werden. Das neue Formular enthält einen entsprechenden Abschnitt zum Ausfüllen durch die Berufsschule. Auch der Ausbildungsbetrieb wird weiterhin um eine Beurteilung gebeten.
Externenprüfung
Bewerber, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Abschlussprüfung teilnehmen wollen (externe Prüfungsteilnehmer, ausnahmsweise Zulassung gemäß § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).
Bei der Anmeldung sind nur die von der Industrie- und Handelskammer zugesandten Anmeldevordrucke zu verwenden. Bei einigen Ausbildungsberufen muss zusätzlich ein Antrag beziehungsweise eine Anlage mit eingereicht werden.
Zur Seite mit den Zusatz-Formularen
Die Teilnahme an der Abschlussprüfung - auch in den schriftlichen Prüfungsfächern - ist nur möglich, wenn die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Die Einladungen zur Teilnahme an der praktischen oder mündlichen Abschlussprüfung werden den Auszubildenden von der IHK über die Ausbildungsbetriebe übersandt. Die externen Prüfungsteilnehmer sowie Prüfungsteilnehmer, die eine Wiederholungsprüfung ablegen wollen und nicht mehr im Ausbildungsbetrieb sind, erhalten die Einladungen fristgerecht von der IHK an ihre Adresse übersandt.
Bei Fragen helfen wir gerne weiter: