Freistellung von schriftlichen Prüfungen
Bei der Freistellung am Tag vor der schriftlichen Prüfung macht das Berufsbildungsgesetz keinen Unterschied zwischen voll- und minderjährigen Azubis. Die Freistellungspflicht gilt für einen Arbeitstag, wenn dieser direkt vor dem Prüfungstermin liegt. Die Freistellung betrifft auch die Prüfung Teil 1, wenn es sich um einen Ausbildungsberuf mit gestreckter Abschlussprüfung handelt. Anders sieht es bei Berufen mit klassischer Zwischen- und Abschlussprüfung, hier ist nur bei der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen, nicht bei der Zwischenprüfung.
DIHK-Flyer "Freistellung und Anrechnung" als Download (PDF | 120 KB)
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