Steuererleichterungen bei Hilfsleistungen

Spenden an die Ukraine

Mit Schreiben vom 17. März 2022 hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen geäußert. Es enthält neben Spendenerleichterungen auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden.

Spenden an die UkraineFoto: Andrei Korzhyts - adobe.stock.com

Spenden
Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten Bankkonten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gezahlt wird.
Steuerbegünstigte Körperschaften können auch dann steuerunschädlich spenden, wenn ihre Satzung keine mildtätigen Zwecke abdeckt. Rufen steuerbegünstigte Körperschaften, die insbesondere keine mildtätigen Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine) zu nach der Satzung nicht begünstigten Spenden die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, sind auch diese Spenden für die Spender abzugsfähig bzw. die Körperschaften unschädlich, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Es sind hier Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf den besonderen Spendenzweck erforderlich.

Sponsoring
Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“, insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, ist der Betriebsausgabenabzug vorrangig und nach den Maßgaben des sog. Sponsoring-Erlasses vom 18. Februar 1998 zuzulassen.

Lohnsteuer/ Sozialversicherung
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Beträge lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens. Trotz bestehender Steuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn aber grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft jedoch bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.

Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal werden grundsätzlich - unter Einhaltung aller Voraussetzungen - als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei angesehen, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. Hinsichtlich möglicher Befreiungsvorschriften wird die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ähnlichen Sachverhalten gleichgestellt, sofern die Zahlung der Entgelte aus öffentlichen Kassen erfolgt. Die unentgeltliche Bereitstellung von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen und sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellungen) werden nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert und führen nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Zuwendungen Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen, zugutekommen. Eine unmittelbare Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte/Flüchtlinge ist demnach nicht begünstigt. Aus Nutzungsänderungen durch unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte durch Unternehmen der öffentlichen Hand und „private“ Unternehmen werden keine belastenden Umsatzsteuerfolgen gezogen (keine Besteuerung der Wertabgaben, keine Vorsteuerberichtigung). Die gilt auch für die laufenden Kosten.

Schenkungsteuer
Soweit Zuwendungen an vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Schenkungen sind, wird weitestgehend Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Rechtsträger) beziehungsweise nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (Zuwendungen unmittelbar an Betroffene) gewährt.

Gültigkeit der Regelungen
Die Erleichterungen gelten für vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführte Maßnahmen.

Mehr auf der Seite des Bundesfinanzministeriums

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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