Vor Weihnachten

Unternehmensspende steuerlich absetzen

Gerade vor Weihnachten erhalten viele Unternehmen Spendenaufrufe. Wer Gutes tut, kann dabei Steuern sparen.

Unternehmensspende steuerlich absetzenFoto: Andrei Korzhyts - adobe.stock.com

Nicht jede Unternehmensspende ist steuerlich absetzbar. Laut Einkommenssteuergesetz (EStG) gelten in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) dabei bestimmte Vorgaben:

  • Die Organisation, die die Spende erhält, muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Nur uneigennützige und freiwillige Spenden ohne Gegenleistung mindern die Steuerlast. Darunter fällt also kein Sponsoring.
  • Der Spender darf in keiner wirtschaftlichen Beziehung zum Spendenempfänger stehen.
  • Die Spende muss freigiebig sein. Wurde die Spendenzahlung also aufgrund einer behördlichen Anordnung, beispielsweise durch ein Gericht angeordnet, darf das Unternehmen sie nicht steuerlich geltend machen.

Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Sonderausgaben
Je nach Rechtsform behandelt das Finanzamt Spenden unterschiedlich. Für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG sind Spenden Betriebsausgaben. Die Beträge mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Daher können Unternehmen Spenden aus Betriebsmitteln in der Gewerbesteuererklärung geltend machen. So sinken der Gewerbeertrag und infolgedessen auch die fällige Gewerbesteuer. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wie einer OHG oder GbR gelten diese Zuwendungen in der Regel als private Ausgaben des Unternehmers oder Gesellschafters. Sie dürfen nicht vom Gewinn abgezogen werden, sondern gehören als Sonderausgaben in die Einkommensteuererklärung. Auch Mitgliedsbeiträge, die dem Sport oder kulturellen Betätigungen dienen, sind vom Spendenabzug ausgeschlossen.

Höhe der abzugsfähigen Steuern gedeckelt
Unternehmen dürfen Spenden nicht in beliebiger Höhe steuerlich absetzen. Zulässig sind pro Jahr höchstens 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einnahmen. Alternativ gilt die Grenze von vier Promille des Jahresumsatzes zuzüglich der Löhne und Gehälter. Überschreitet die Spendensumme die Deckelung, darf der Restbetrag aber als sogenannter Spendenvortrag im Folgejahr von der Steuer abgesetzt werden.

Spendenbescheinigung
Damit das Finanzamt die Spende akzeptiert, ist ein Nachweis erforderlich. Für Spenden bis 300 Euro genügt der Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis, auch Zuwendungsbestätigung genannt. Bei einer Höhe von über 300 Euro genügt dieser vereinfachte Spendennachweis nicht mehr und es muss eine amtlich anerkannte Spendenquittung vorgeegt werden. Eine solche Bescheinigung enthält den Namen des Spenders und die Höhe der Zahlung. Außerdem muss die Spendenorganisation darin nachweisen, dass sie gemeinnützig beziehungsweise vom Staat begünstigt ist. Bei Sachspenden darf der geschätzte Marktwert der Ware im Spendenbeleg nicht fehlen. Da das Finanzamt diese Schätzung nachprüfen können möchte, sollte auch der Neupreis, das Alter und der Zustand der Sachspende angegeben werden.

Ausnahme in Katastrophenfällen
Bei Spenden für Betroffenene von Naturkatastrophen genügt der einfache Spendennachweis auch bei Beträgen von über 300 Euro. Allerdings muss das Geld innerhalb eines vom Finanzamt festgelegten Zeitraums auf ein für die entsprechende Katastrophe eingerichtetes Sonderkonto eingehen.

Quelle: Volksbanken Raiffeisenbanken

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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