Umwelt- und Abfallrecht in Zeiten von Corona
Im Umweltrecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Verschiedene Behörden haben deshalb schon reagiert und Hinweise zum angepassten Vollzug bekannt gegeben. Hier ein erster Überblick:
Atemschutzmasken
Atemschutzmasken
Durch die Knappheit bei Atemschutzmasken wurde das Inverkehrbringen teilweise erleichtert. Zu unterscheiden sind hier FFP-Masken, die der Regulierung der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen unterliegen und Mund-Nasen-Schutz-Masken (MNS), die dem Medizinproduktrecht unterliegen. Nach den Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe gelten MNS und FFP-Masken ohne CE-Kennzeichen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan zugelassen sind, auch in Deutschland als verkehrsfähig. Ausführliche Informationen gibt es bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Entsorgung von infektiösen Abfällen
Entsorgung von infektiösen Abfällen
Bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens oder aus Haushalten sollten besondere Anforderungen an die Einstufung und Behandlung beachtet werden. Weitere Informationen gibt es bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Fachkunde Abfall
Fachkunde Abfall
Solange wegen Covid-19 die turnusgemäßen Fortbildungen zur Abfall-Fachkunde ausfallen müssen, bleiben bestehende Bescheinigungen gültig. Das Umweltministerium erlaubt Ausnahmen für Abfallbeauftragte, Entsorgungsfachbetriebe und das Anzeige- und Erlaubnisverfahren. Zum Gefahrgutbüro.
Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung
Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat Hersteller, Sachverständige und Wirtschaftsprüfer auf die Einhaltung der Abgabefrist für die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai 2020 hingewiesen.
Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach dem 15. Mai stellt gem. § 34 Abs. 1 Nr. 11 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt allerdings nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten. Unabhängig von der Ordnungswidrigkeitsregelung ist die Abgabe der Vollständigkeitserklärung auch nach dem 15. Mai möglich. Bußgelder können nur von den Vollzugbehörden der Länder verhängt werden.
Mengenmeldung nach ElektroG
Mengenmeldung nach ElektroG
Hersteller, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber oder Besitzer müssen nach § 27 ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) bis zum 30. April eine Mengenmitteilung bei der Stiftung ear abgeben. Die ear hat mitgeteilt, dass die Abgabe sanktionslos bis 31. Mai 2020 möglich sei. Mehr zum ElektroG:
Betriebssicherheit
Betriebssicherheit
Verschiedene Bundesländer haben Erlasse verfasst, nach denen überwachungsbedürftige Anlagen (Ü-Anlagen) nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen vorerst ohne Prüfung weiterbetrieben werden können.
Weitere Informationen: Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Gewässerschutz: Sachverständigenprüfung
Gewässerschutz: Sachverständigenprüfung
Wiederkehrende Sachverständigenprüfungen nach § 47 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) können nach einer unverbindlichen Abstimmung zwischen Ländern, Sachverständigenorganisationen und Ländern verschoben werden. Dies gilt auch für Schulungen zur Fachbetriebszertifizierung § 63 AwSV. Der Betreiber sollte sich mit seiner Sachverständigenorganisation verständigen und die zuständige Behörde über den Entfall beziehungsweise die Verschiebung des Termins der Prüfung und dessen Grund informieren.