Das Verpackungsgesetz

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Karsten - Fotolia.com

Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die Verpackungsverordnung abgelöst.

Das VerpackG sieht zahlreiche Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen (= definiert im VerpackG als „Hersteller“), Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme etc. vor. Darüber hinaus erfüllt die Zentrale Stelle umfangreiche hoheitliche Aufgaben (zum Beispiel Prüfung der Vollständigkeitserklärungen). Das Gesetz richtet sich vor allem an Unternehmen, die erstmalig gewerbsmäßig verpackte Waren für private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen in Deutschland in Verkehr bringen.

Wer ist betroffen?

Wie bei der vormaligen Verpackungsverordnung ist das Hauptziel des VerpackG, dass sich derjenige, der verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt. Auf diese Weise soll er für die künftigen Entsorgungskosten aufkommen. Das VerpackG verlangt, dass sich betroffene Unternehmen hierfür zusätzlich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Register „LUCID“ anmelden müssen.

Wichtig: Nicht der Produzent leerer Verpackungen ist Hersteller, sondern derjenige, der die Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Zudem gibt es keine Mindestschwellen für die Registrierung.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufsverpackungen, die „typischerweise“ beim privaten Endverbraucher beziehungsweise gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen. Hierzu gehören beispielsweise auch Versandverpackungen inklusive Füllmaterial oder gegebenenfalls Umverpackungen. Zu den gleichgestellten Anfallstellen zählen beispielsweise Hotels, Gaststätten, Labore, Krankenhäuser, Kinos usw. Auch handwerkliche und landwirtschaftliche Betriebe können unter bestimmten Bedingungen als gleichgestellte Anfallstelle zählen.

Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, kann im Katalog systembeteligungspflichtiger Verpackungen nachgesehen werden. Hier lohnt sich als erstes der Blick in den Leitfaden und das Inhaltsverzeichnis des Katalogs, um sich einen Überblick zu verschaffen. Der Katalog selbst wurde im April 2019 auf über 300 Seiten ergänzt und aktualisiert. Unternehmen, die zuvor keine Aussagen über ihre Produkte fanden, sollten noch einmal nachsehen.
Zum Katalog auf der Website des ZSVR:

Seit dem 21. Mai 2019 gibt es ergänzend zum Katalog eine Datenbank. Diese ermöglicht eine Volltextsuche nach wichtigen Produktgruppen, Produkten und Verpackungen. So können Unternehmen schneller die Systembeteiligungspflicht der jeweils betrachteten Verpackungen klären. Zur zielführenden Anwendung des Katalogs gibt es einen Leitfaden, der etwas Aufmerksamkeit erfordert. 

Was müssen Unternehmen tun?

  1. Prüfen, ob Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Falls Ja:
  2. Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle in LUCID („Höchstpersönlich“ durch die Betroffenen selbst, das heißt nicht durch von beauftragte Dritte)
  3. Registrierung bei einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  4. Mengenmeldung (jährlich, halbjährlich, monatlich – je nach Absprache mit dem System) beim Systembetreiber und in LUCID (Doppelmeldung!)

Vollständigkeitserklärung

Eine zusätzliche Vollständigkeitserklärung müssen nur Unternehmen vornehmen, die folgende Mengenschwellen bei Ihren Verpackungen überschreiten:  80 t/a Glas, 50 t/a Papier/Pappe-/Karton, 30 t/a Kunststoff/Verbundstoff/Weißblech/Aluminium. Die Meldung erfolgt bei der ZSVR.

Wer die Prüfleitlinie Vollständigkeitserklärung nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 100.000 Euro Bußgeld kosten kann.  Das Verpackungsregister (ZSVR) hat Hersteller, Sachverständige und Wirtschaftsprüfer auf die Einhaltung der Abgabefrist für die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai hingewiesen. Ausnahmen wegen der Corona-Pandemie gibt es nicht.
 

Das öffentliche Register "LUCID"

Im öffentlichen Register LUCID kann jede Person einsehen, welche Unternehmen registriert sind (Herstellerregister). Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung („Trittbrettfahren“) verhindert werden.

Weitere Verpackungen

Für Serviceverpackungen (zum Beispiel Tüten von Backwaren), pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen,  Mehrwegverpackungen gelten auch weiterhin Spezialregelungen.
Transportverpackungen sowie Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher müssen nicht bei einem dualen System oder LUCID registriert werden.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Hier werden vielfach gestellte Fragen einfach beantwortet. Der Katalog wird stetig aktualisiert und erweitert. 

Neuerungen Juni 2019

Themenpapier Import
Die ZSVR hat ein weiteres Themenpapier zum Thema Import („Importpapier“) veröffentlicht. Dieses gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen, die importierende Unternehmen bezüglich des Verpackungsgesetzes wissen sollten.

Mehr als technischer Support
Das Servicetelefon der ZSVR beantwortet nun neben technischen auch inhaltliche Fragen. Unternehmen können nun direkt bei der ZSVR erfahren, ob sie nach dem VerpackG verpflichtet sind. Eine rechtsverbindliche und unternehmensspezifische Auskunft im beratenden Sinne ist dies jedoch weiterhin nicht.

Aktuelle Einordnungsentscheidungen
Die ZSVR veröffentlicht auf ihrer Website jeweils für einen Monat ihre aktuell im Wege von Allgemeinverfügungen getroffenen Einordnungsentscheidungen. Für den gesamten Bestand der Einordnungsentscheidungen ist bei der ZSVR die Einrichtung einer weiteren Datenbank geplant.

Dr. Stefan Engelhard

Dr. Stefan Engelhard

Innovation und Umwelt,
IHK-Zentrale
Position: Leiter Institut für Wissensmanagement und Wissenstransfer (IHK-IWW) / Bereichsleiter Innovation und Umwelt / Head of ESA BIC Baden-Württemberg
Schwerpunkte: Innovationsberatung, Beratung zu FuE-Förderprogrammen, ESA BIC Baden-Württemberg, Regionales Innovationsmanagement Neckar-Alb, KI-Checker Neckar-Alb
Telefon: 07121 201-158
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