Elektro- und Elektronikgerätegesetz

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: dzejdi-Fotolia.com

Am 15. August 2018 hat sich das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) geändert. Auch Produkte mit elektrischen oder elektronischen Funktionen fallen unter das Gesetz.

Bisher waren vom Geltungsbereich des Gesetzes nur Geräte betroffen, die in eine von zehn definierten Gerätekategorien fielen. Seit dem 15. August 2018 gilt das Gesetz für alle elektrischen oder elektronischen Geräte. Es gibt aber immer noch Ausnahmen.

Das gilt
Hersteller und Importeure, die Produkte mit (teilweise) elektrischen oder elektronischen Funktionen in Verkehr bringen, können nun unter das Gesetz fallen. Dann sind sie zur Registrierung bei der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte-Register,  kurz ear, verpflichtet.

  1. Offener Anwendungsbereich („Open Scope“): Alle elektrischen und elektronischen Geräte fallen in den Anwendungsbereich, sofern sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. So können etwa auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig werden.
  2. Kategorien: Die bisherigen zehn Kategorien werden in Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie durch sechs neue Kategorien ersetzt, für deren Abgrenzung es – anders als bisher – (auch) maßgeblich auf die Gerätegröße ankommt.
  3. Gerätearten: In Zusammenarbeit mit den regelsetzenden Herstellergremien erfolgte eine Unterteilung in 17 neue Gerätearten.

Beispiele
Beispiele für betroffene Produkte sind Möbel und Kleidungsstücke mit eingebauten elektronischen Funktionen. Diese können, müssen aber nicht unter das Gesetz fallen. Unterschieden wird danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten mit dem neuen Gesetz Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle sowie elektrisch verstellbare Fernsehsessel komplett als Elektrogeräte. Indiz ist hierbei, laut Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, dass der elektrische Bestandteil (hier: Motor, Leuchte) in das Gesamtprodukt fest eingebaut ist und sich nur unter großer Anstrengung wieder ausbauen lässt.

Dagegen ist eine Schrankwand mit aufgebrachter LED-Beleuchtung oder bei einem Fahrrad mit Nabendynamo nur der elektrische Teil (hier: LED-Leiste, Dynamo) vom Gesetz betroffen. Grund: Die elektrischen Bestandteile können auch einzeln zum Nachrüsten in Verkehr gebracht und leicht ausgetauscht werden.

Bei einem konventionellen Fahrrad sind folglich nur einzelne Bestandteile betroffen, so dass es aus Sicht des Fahrradhändlers darauf ankommt, ob er das komplette Fahrrad oder die relevanten Bestandteile aus dem Ausland importiert oder ob er diese von in Deutschland ansässigen Großhändlern erhält, welche in dieser Konstellation die Registrierung übernehmen müssen.

Im Vergleich dazu gelten Pedelecs (mit maximaler Geschwindigkeit 25 km/h, ohne Typengenehmigung) komplett als Elektrogeräte, die unter das Gesetz fallen. Größere oder schnellere Fahrzeuge oder solche mit Typengenehmigung sind dagegen in der Liste der Ausnahmen vom Geltungsbereich enthalten.

Frist zum 15.August 2018
Alle Hersteller und Importeure hatten die Pflicht, rechtzeitig vor dem 15. August 2018 das eigene Produktportfolio mit Blick auf die neuen Kategorien und Gerätearten zu überprüfen. Alle bereits registrierten Hersteller mussten den sich ergebenden Änderungsbedarf hinsichtlich der neuen Kategorien der Stiftung ear anzeigen.

Neu im Mai 2019: Passive Geräte
Ab dem 1. Mai 2019 fallen auch sogenannte „passive” Geräte also Elektro- und Elektronikgeräte, die lediglich Ströme durchleiten, in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

Betroffen von der neuen Regelung sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen für Beleuchtung, Antennen, Adapter, Schmelzsicherungen.

Hersteller solcher passiven Geräte sollten nach Empfehlung der Stiftung ear dementsprechend rechtzeitig vor dem 1. Mai 2019 einen Registrierungsantrag stellen. Die passiven Geräten sind dabei in den Kategorien 4 bis 6 einzuordnen.

Wichtig: Bauteile (zum Beispiel Kabel als Meterware) fallen auch weiterhin nicht unter das ElektroG.

Exemplarische Beispiele und übersichtliche Rubriken zu passiven Geräten gibt es auf der Website der Stiftung ear.

Dr. Stefan Engelhard

Dr. Stefan Engelhard

Innovation und Umwelt,
IHK-Zentrale
Position: Leiter Institut für Wissensmanagement und Wissenstransfer (IHK-IWW) / Bereichsleiter Innovation und Umwelt / Head of ESA BIC Baden-Württemberg
Schwerpunkte: Innovationsberatung, Beratung zu FuE-Förderprogrammen, ESA BIC Baden-Württemberg, Regionales Innovationsmanagement Neckar-Alb, KI-Checker Neckar-Alb
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