Online-Recht
Der Vertrieb von Produkten im Internet erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Um nicht erst durch eine Abmahnung auf fehlerhafte Angaben, zum Beispiel im Impressum, oder fehlende Widerrufsbelehrungen hingewiesen zu werden, sollten sich Betreiber einer entsprechenden Homepage vorab über die gesetzlichen Regelungen informieren.
Zum 13. Juni 2014 ist die letzte Reform des Fernabsatzrechts in Kraft getreten. Diese beinhaltet weitreichende Änderungen und eine Vereinheitlichung der Regelungen EU-weit. So ist es etwa seit dem Stichtag verboten, Vereinbarungen über Zusatzleistungen wie beispielsweise Reiserücktrittsversicherungen über bereits angekreuzte Checkboxen herbeizuführen. Zudem muss dem Kunden eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eingeräumt werden. Gleichzeitig wurden aber auch die Rechte der Online-Händler gestärkt. Falls sie den Kunden entsprechend belehrt haben, können Anbieter die Kosten der Warenrücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts dem Verbraucher auferlegen.

Pflichtangaben im Internet-Impressum
Wer fehlerhafte Angaben im Impressum macht oder ganz auf dieses verzichtet, muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen. Wer ein Impressum braucht, wo es platziert sein muss und wie es beispielsweise aussehen könnte, erfahren Betreiber und Anbieter von Homepages hier.

Informationspflichten für Online-Händler in der EU
Online-Händler aufgepasst! Seit dem 9. Januar 2016 müssen Internet-Shops ihre Kunden auf eine europäische Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Der entsprechende Link muss, so sagt es die Vorschrift, leicht zugänglich sein. <link header presse mitteilung gut-sichtbarer-link>Mehr.
Das europäische Verbraucherzentrum Deutschland bietet eine Schlichtungsstelle für Online-Streitbeilegung an. Die Beratung ist kostenlos. Die elektronische Broschüre "Das ist Schlichtung" bietet weitere Informationen.