Zugang zum Arbeitsmarkt
Viele Unternehmen können sich vorstellen, Flüchtlingen eine Chance für den beruflichen Einstieg zu geben. Ob ein Flüchtling arbeiten darf, hängt jedoch vor allem von seinem Aufenthaltsstatus ab.
Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gibt auf seinen Webseiten im Detail darüber Auskunft, welche Regelungen für Flüchtlinge derzeit anzuwenden sind. Im Wesentlichen gilt:
- Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten.
- Asylantragstellenden, die sich noch im Asylverfahren befinden, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
- Personen, die geduldet werden. weil sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, haben ebenfalls unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Diese Übersicht der Arbeitsagentur sowie die Broschüre "Einen Flüchtling einstellen" der Arbeitsagentur Baden-Württemberg geben einen guten Überblick.
Wann dürfen Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus arbeiten?
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus müssen bei ihrer Ausländerbehörde eine Genehmigung einholen bevor sie die Arbeit aufnehmen.
Die Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Zudem ist auch die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. In der Regel holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Arbeitsagentur ein, der Arbeitssuchende muss sich nicht selbst um die Zustimmung bemühen.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus können nach drei Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Die Drei-Monats-Frist beginnt am Tag der Meldung des Asylgesuchs und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung.
Detaillierte Auskünfte erteilen die zuständigen Ausländerbehörden. Dies sind die Landratsämter sowie die Fachämter der großen Kreisstädte:
- Stadt Albstadt
- Stadt Balingen
- Stadt Metzingen
- Stadt Mössingen
- Landkreis Reutlingen
- Stadt Reutlingen
- Stadt Rottenburg
- Landkreis Tübingen
- Stadt Tübingen
- Landkreis Zollernalb
Wie entscheidet die Arbeitsagentur?
Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme stützt sich auf zwei Kriterien: die Arbeitsmarktprüfung und die Vorrangprüfung:
- Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Damit werden für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet.
- Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist. Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung.
Wie erkennt ein Arbeitgeber, ob eine Person mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus ihm arbeiten darf?
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus können sich mit ihren jeweiligen Dokumenten bei Arbeitgebern ausweisen. Sowohl in die Aufenthaltsgestattung als auch in das Duldungsdokument kann von der zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte Nebenbestimmung eingetragen werden, die Auskunft zu den Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit gibt.
Informationen zur Ausbildung von Flüchtlingen gibt es hier.
Die vorliegende Zusammenfassung stellt lediglich eine vereinfachte Zusammenfassung der rechtlichen Bedingungen dar. Es muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen. Ausführliche Informationen auf der Webseite des BAMF.