Flüchtlinge und Ausbildung

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Monkey Business - Fotolia.com

Wenn Unternehmen einem Flüchtling eine Ausbildungs-, Praktikums- oder Qualifizierungsmöglichkeit anbieten wollen, ist zunächst zu klären, unter welchen Bedingungen dies möglich ist.

Ausbildung

Asylsuchende und Geduldete dürfen unter folgenden Voraussetzungen eine Ausbildung absolvieren:

  • Eine schulische Ausbildung ist immer ohne Genehmigung durch die Ausländerbehörde möglich.
  • Die betriebliche (duale) Berufsausbildung dürfen Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete bereits ab dem ersten Tag des Status als Geduldeter beginnen. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor für den konkreten Ausbildungsplatz eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt wurde.

Geduldete Personen können nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden.

Außerdem gilt weiterhin die sogenannte "3+2-Regelung“. Geduldete Personen können unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erhalten. Seit 2024 besteht daneben die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Personen nach § 16g AufenthG. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zur Ausübung einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Aufnahme einer Berufsausbildung kann je nach Ausbildungsart und persönlichen Umständen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehen. Dies führt zwar zum Wegfall des Anspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, es kann jedoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Weitere Auskünfte zur Berufsausbildung und -förderung erteilen die Berufsberatung der örtlichen Arbeitsagentur und zur sozialen Sicherung die städtischen Stellen, wie Wohngeldamt oder BAföG-Amt.

Die Berufsberatung der örtlichen Agenturen für Arbeit:   

Praktikum: Was ist zu beachten?

Zur Aufnahme eines Praktikums benötigen Asylsuchende und Geduldete grundsätzlich ebenfalls eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen.

Mit einer am 29. Juli 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Änderung der Beschäftigungsverordnung soll Asylsuchenden und Geduldeten aber in Zukunft der Zugang zu bestimmten Praktika erleichtert werden. Zu diesen zählen:

  • Pflichtpraktika
  • Praktika zur Berufsorientierung,
  • ausbildungsbegleitende Praktika

Diese Übersicht der Arbeitsagentur sowie die Broschüre "Einen Flüchtling einstellen" der Arbeitsagentur Baden-Württemberg geben einen guten Überblick zur Beschäftigung von Flüchtlingen.

Die Praktikumsbörse der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.

Aleksandra Vohrer

Aleksandra Vohrer

Ausbildung & Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Integrationsberaterin
Schwerpunkte: Projekt "Integration durch Ausbildung - Perspektiven für Zugewanderte"
Telefon: 07121 201-264
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