Regeln bei Weihnachtsaktionen

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: rawiwano/shutterstock.com

Das Weihnachtsgeschäft ist für viele Händler die umsatzstärkste Zeit des Jahres – und ein guter Zeitpunkt für Rabattaktionen und den Verkauf von Gutscheinen. Dabei müssen jedoch die Regeln des Wettbewerbsrechts beachtet werden.

Rabattaktionen
Händler können frei entscheiden, ob sie Rabatte anbieten und wie hoch diese ausfallen. Verboten sind hingegen Rabattaktionen, bei denen der Kunde getäuscht oder in übertriebener Weise angelockt wird. Deshalb muss die Rabatthöhe immer angegeben werden. Wenn sich der reduzierte Preis direkt auf dem Preisschild befindet, entfällt diese Pflicht. Der Rabatt darf auch nur auf den händlereigenen Preis gewährt werden. Verboten ist die Angabe von sogenannten Mondpreisen: Der höhere Preis muss bereits zuvor über einen längeren Zeitraum verlangt worden sein, bevor er rabattiert wird. Ist der angeblich reduzierte Preis in Wirklichkeit der Normalpreis, liegt eine unerlaubte Irreführung vor. Händler sollten immer genau angeben, wie lange eine Rabattaktion andauert und welche Artikel rabattiert werden, zum Beispiel alle Artikel („20 Prozent auf alles“) oder nur bestimmte Artikel („20 Prozent auf Hemden“). Wird die Rabattaktion vom Erreichen eines Mindesteinkaufswerts abhängig gemacht, so muss auch dieser klar und deutlich angegeben werden. Der konkrete Preisnachlass sollte bei jedem einzelnen Produkt genannt werden. Ausgenommen sind Rabatte, die für sämtliche Artikel oder im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen gewährt werden, etwa „10 Prozent Rabatt auf alles vom 3. bis 31. Dezember“.

Gutscheine
Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauzahlung des für den Gutschein gezahlten Geldes besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist – in der Praxis wohl eher der Ausnahmefall. Wird ein Gutschein nur teilweise eingelöst, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags, jedoch auf Ausstellung eines neuen Gutscheins bzw. auf einen Vermerk auf Teileinlösung im ursprünglichen Gutschein. Nur dann, wenn der Händler gegenüber dem Gutscheininhaber die versprochene Ware oder Dienstleistung nicht mehr erbringen kann, hat der Gutscheininhaber gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Auszahlung des ausgewiesenen Geldbetrages.  Unbefristete Gutscheine unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist, können allerdings auch befristet werden. Deshalb das Ausstellungsdatum immer gut leserlich auf dem Gutschein vermerken.

Onlinehandel
Onlinehändler müssen darauf achten, dass ihre Rabattaktionen technisch korrekt in ihre Unternehmenshomepage eingebaut sind. Das gilt insbesondere, wenn die Rabattgewährung etwa an einen bestimmten Mindestbestellwert gebunden ist. In diesem Fall muss bereits auf der Shopseite der Rabatt an sich beworben werden, die Berechnung selbst kann jedoch erst anhand des befüllten Warenkorbs erfolgen. Eine Herausforderung in der Vorweihnachtszeit ist die Angabe des Liefertermins, wozu der Onlinehändler allerdings verpflichtet ist. Der Händler muss keinen datumsmäßigen Lieferzeitpunkt angeben, sondern eine konkrete Lieferfrist wie etwa „Lieferzeit ca. 3 bis 5 Tage“. Viele Onlinehändler werben damit, dass die Weihnachtsgeschenke noch vor dem Weihnachtsfest zugestellt werden. Werden solche Versprechen gegeben, müssen sie natürlich auch eingehalten werden. Wichtig auch: Onlinehändler müssen darauf achten, dass ihre Homepage rechtssicher gestaltet ist. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung und ein korrekt gestaltetes Impressum. So können Abmahnungen vermieden werden.

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Allgemeine Rechtsauskünfte
Telefon: 07121 201-191
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite