Sonntagsöffnungen: Was ist noch möglich?
Verkaufsoffene Sonntage erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie ermöglichen den Kunden, in entspannter Atmosphäre mit Freunden, Partnern oder der ganzen Familie in Ruhe einzukaufen oder einfach nur in Innenstädten zu flanieren.
Für den stationären Einzelhandel sind sie eine gute Gelegenheit, den Kunden aus der eigenen Stadt und dem Umland seine Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Entsprechend groß sind Aufwand und Vorbereitung für die Durchführung verkaufsoffener Sonntage, die immer Begleiterscheinungen einer größeren Veranstaltung beziehungsweise eines größeren Anlasses sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den verkaufsoffenen Sonntagen vom 11. November 2015 macht deutlich, dass künftig höhere Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit solcher Tage gestellt werden. Viele der bisher durchgeführten Veranstaltungen werden sich künftig nicht mehr oder nicht mehr im bisher gewohnten Umfang realisieren lassen.
Die aktuellen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes in Baden-Württemberg
Um den im Grundgesetz festgelegten besonderen Schutz der Sonn- und Feiertage gerecht zu werden, wurde die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage im Ladenöffnungsgesetz (LadÖG) des Landes Baden-Württemberg auf höchstens drei pro Jahr festgelegt. Damit ein verkaufsoffener Sonntag von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann, muss jeweils ein besonderer Anlass vorliegen. Welche Anlässe laut LadÖG zugrunde liegen müssen, wird im § 8 erläutert. Danach dürfen Verkaufsstellen in Baden-Württemberg "aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein".
Laut der Begründung im Gesetzentwurf des LadÖG vom 6. Dezember 2006 (Drucksache 14/674) hat die damalige Landesregierung zwar die Anzahl verkaufsoffener Sonntage auf lediglich drei pro Jahrbe begrenzt, sie hat aber bewusst einen größeren Spielraum bei der Festlegung des zulässigen Anlasses genutzt. Die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes haben sich in Baden-Württemberg weitestgehend bewährt. Zwar wurden an vereinzelten Standorten einzelne verkaufsoffene Sonntage in Frage gestellt, aber bei Berücksichtigung der Gesamtzahl aller verkaufsoffenen Sonntage im Land stellen die IHKs fest, dass insgesamt ein vernünftiger Interessenausgleich zwischen Kirchen, Arbeitnehmern, Kunden und Einzelhandelsunternehmen hergestellt wurde.
Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015
Die Regelungen des § 8 LadÖG werden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich verschärft. In dem Urteil wird unter anderem festgestellt, dass es sich bei den Veranstaltungen, die Anlass für die festgesetzten und festzusetzenden verkaufsoffenen Sonntage sind, um Veranstaltungen handeln muss, die für den jeweiligen Sonntag prägend sein müssen. Die Öffnung der Verkaufsstellen darf lediglich einen Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Eine prägende Wirkung setzt voraus, dass die Anlassveranstaltung (ohne die Sonntagsöffnung) mehr Besucher anziehen würde als der verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals stattfindenden Veranstaltungen eine Prognose zugrunde gelegt werden, die plausibel sein muss. Bei erstmals stattfindenden Anlässen wird diese Prognose naturgemäß pauschaler ausfallen. Die prägende Wirkung kann in der Regel auch nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und den geöffneten Geschäften besteht, weil nur dann ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist, so die Ausführungen des Gerichts.
In Gewerbegebieten wird zukünftig sonntäglicher Verkauf nur zugelassen werden können, wenn dieser einen direkten räumlichen Bezug zum Anlass aufweist. Bei auf bestimmten Handelszweigen beschränkten Märkten kann der erforderliche Bezug auch thematisch dadurch hergestellt werden, dass die Ladenöffnung nur für dieselben Handelszweige zugelassen wird. Je größer die Ausstrahlungswirkung des besonderen Anlasses wegen seines Umfanges oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter kann der räumliche Bereich reichen, in dem die Verkaufsstellen noch in Verbindung zum Veranstaltungsgeschehen gebracht werden können.
Prüfschema für verkaufsoffene Sonntage
Die IHKs in Baden-Württemberg haben ein Prüfungsschema für verkaufsoffene Sonntage entwickelt. Damit haben lokale Veranstalter und ausrichtende Handels- und Gewerbevereine schon bei der Planung der Sonntagsöffnung die Vorgaben der Rechtsprechung im Blick. Mehr Infos auf der Seite der IHK Stuttgart.