Transparenzregister

Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt. Diese Änderungen basieren auf der Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849. Das heißt, alle Mitgliedstaaten haben ein Transparenzregister einzurichten; die Register sollen auch miteinander vernetzt werden, wobei der Zeitpunkt hierfür noch nicht feststeht.

Hinweisblatt des Bundesverwaltungsamts zu den Mitteilungspflichten an das Transparenzregister

Das Transparenzregister enthält künftig Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a.A., Europäische Aktiengesellschaft (SE)) und eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaften) sowie von bestimmten Trusts und Treuhändern von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 GwG.

Wer führt das Transparenzregister?
Die Bundesanzeiger Verlags GmbH wurde durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung – TBelV, BGBl. Teil I, Nr. 41, Seite 1938ff.) bis 31.12.2024 mit der Führung des Registers beliehen.

Link zum Transparenzregister (mit weiteren Informationen, Kurzanleitung, AGB etc.): http://www.transparenzregister.de

Die Aufsicht obliegt dem Bundesverwaltungsamt.

Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter?
Das sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertrags-partner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, § 19 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 und 2 GwG.

Nach § 3 Abs. 2 GwG sind das Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Dabei ist auch die mittelbare Kontrolle, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2-4 GwG erfasst. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann. Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor handelt, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, die als Begünstigte bestimmt worden ist. Ist die Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt, so gilt die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, als wirtschaftlich Berechtigter. Ansonsten ist jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, wirtschaftlich Berechtigter. Vgl. dazu § 19 Abs. 2 Satz 2 iVm § 3 Abs. 1 und 3 GwG.

Welche Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten sind mitzuteilen?

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten

sind nach § 19 Abs. 1 GwG die sogenannte mitteilungspflichtigen Angaben.

Woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, muss durch die Angabe zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ersichtlich sein. Diese kann sich nach § 19  Abs. 3 GwG grundsätzlich durch die Beteiligung, insbesondere durch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise (Verträge) oder die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner, ergeben.

Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen entsprechen, sowie rechtsfähigen Stiftungen ergeben sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus § 3 Abs. 3 GwG. Bei Trusts, bestimmten nicht rechtsfähigen Stiftungen oder ähnlichen Rechtsgestaltungen sind dem Register auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, § 21 Abs. 1 Satz 1,  Abs. 2 GwG.

Wer muss die Informationen einholen und eintragen lassen?
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, vorhalten, jährlich überprüfen und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen, § 20 GwG. Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland und auch Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck oder von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, inklusive der Staatsangehörigkeit einzuholen und dem Transparenzregister elektronisch zu übermitteln, § 21 GwG.  

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben (Mitteilungsfiktion, § 20 Abs. 2 GwG). Eintragungen in solchen anderen öffentlichen Quellen sind – soweit die Dokumente dort elektronisch abrufbar sind (§ 22 GwG):  

  • Eintragungen im Handelsregister
  • Eintragungen im Partnerschaftsregister
  • Eintragungen im Genossenschaftsregister Eintragungen im Vereinsregister
  • Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
  • Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
  • Liste der Gesellschafter von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbe-schränkt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG sowie Gesellschafterverträge nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten.

Wurde z. B. die Gesellschafterliste bislang nicht elektronisch hinterlegt, so entfällt die Meldepflicht nicht.

Ergibt sich aus den Registern nicht, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, so ist eine gesonderte Angabe hierzu erforderlich, § 20 Abs. 2 Satz 3 GwG, Umkehrschluss. Insofern ist individuell zu prüfen, ob der/die wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus den Registern ergeben.

Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 5 WpHG) notiert sind oder nach EU-Recht ihre Stimmrechtsanteile offenlegen müssen, gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG.

Bestehen Zweifel, ob die Mitteilungspflichten schon durch die in anderen Registern veröffentlichten Informationen erfüllt sind, können Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister gemeldet werden. Allerdings ist dann diese Mitteilung bei Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten bzw. der Informationen über diesen zu aktualisieren, auch wenn sich diese Änderungen aus anderen Registern ergeben, § 20 Abs. 2 Satz 4 GwG. 

Exkurs: Die Angaben zur Gesellschafterliste bei GmbHs nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG haben sich geändert. In die Gesellschafterliste sind nun auch bestimmte Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter und für nicht eingetragene Gesellschaften über deren Gesellschafter aufzunehmen. Zudem ist die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils bestimmte prozentuale Beteiligung am Stammkapital in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, so ist die Gesamtbeteiligung am Stammkapital als Prozentzahl anzugeben. Die zusätzlichen Angaben müssen bei am 26. Juni 2017 im Handelsregister eingetragenen GmbHs erst dann vorgenommen werden, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung eine Liste einzureichen ist. 

Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden?
Die Mitteilungen müssen erstmals bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben, vgl. oben (Mitteilungsfiktion).

Wer muss die Eintragungen an das Transparenzregister melden?
Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die nötigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen (bußgeldbewehrt, § 56 Abs. 1 Nr. 53, 55 GwG).

Nach § 20 Abs. 3 GwG haben Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, notwendige Angaben und Veränderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen (bußgeldbewehrt, § 56 Abs. 1 Nr. 54 GwG). Ansonsten muss bei Beteiligungs- und Kontrollketten nach § 20 Abs. 3  Satz 5 GwG der wirtschaftlich Berechtigte die Angaben der Gesellschaft mitteilen. Zur Frage der Kontrolle etc. vgl. § 3 GwG. Bei Vereinen und Genossenschaften sind Mitglieder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, verpflichtet dies dem Verein mitzuteilen, § 20 Abs. 3 Satz 2 GwG. Zu Stiftungen vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 GwG.

Bei Trusts, nicht rechtsfähigen Stiftungen und bestimmten Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG haben die Verwalter bzw. Treuhänder die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Transparenzregister elektronisch mitzuteilen.

Wer darf Einsicht in das Transparenzregister nehmen?
Behörden haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugang zu dem Transparenzregister.

Zudem haben die nach § 2 GwG Verpflichteten, wie z. B. Güterhändler, Rechtsanwälte in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG. 

Als dritte Gruppe haben Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen können, z.B. Journalisten, ein Einsichtnahmerecht. Diese können jedoch nur Name, Vorname, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten und die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfahren, sofern sich die anderen Angaben nicht schon in den anderen öffentlich zugänglichen Registern befinden, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 2 auf Antrag schutzwürdige Interesse vorzutragen, um die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise einzuschränken. Beispiel: Wirtschaftlich Berechtigter ist minderjährig oder Annahme gegeben, dass Gefahr bestimmter strafbarer Handlungen bestehen, z. B. Betrug, Bedrohung, Entführung, Erpressung, Nötigung. 

Allerdings kann das Transparenzregister erst ab dem 27. Dezember 2017 eingesehen werden, § 59 Abs. 3 GwG. Dennoch dürfen sich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen – risikoorientiert sind weitere Nachforschungen erforderlich.

Gebühren für die Führung des Transparenzregisters
Für die Führung des Transparenzregisters werden Gebühren gegenüber den juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften erhoben. Auch für die Einsichtnahme werden Gebühren und Auslagen erhoben, § 24 GwG. Die Gebühren stehen derzeit noch nicht fest.

Sanktionen
Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen die oben genannten Pflichten sieht § 56 Absatz 1 Nr. 52 bis 56 GwG entsprechende Ordnungswidrigkeiten, die mit sehr hohen Geldbußen unterlegt werden können, vor (§ 56 Abs. 2 ff. GwG).  

Weitere Informationen

Transparenzregister - dort finden sich auch Rechtshinweise zur Einreichung  

Bundesverwaltungsamt. Das Bundesverwaltungsamtes hat die Aufsicht über das Transparenzregister.

Bundesanzeiger-Verlag
Der Bundesanzeiger-Verlag bietet Webinare zum Transparenzregister.  

Es handelt sich bei den Informationen um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Zusammenfassung kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: 29.09.2017.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite