Produktsicherheit

Im Jahr 2011 ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Kraft getreten, welches das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) komplett ersetzt hat. Das ProdSG regelt die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, wenn keine speziellere Vorschrift Anwendung findet (§ 1 Absatz 4). 

Allgemeine Vorschriften (Abschnitt 1)
Wie bisher sind Produkte, für die in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Der Onlinehandel wird nun mit einbezogen.

Die Definition des Begriffs „Produkte" (§ 2 Nummer 22) als „Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind" ist weiter gefasst als bisher. Denn unter diese Definition fallen nicht nur verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen und Verbraucherprodukte, sondern auch nicht verwendungsfertige Arbeitsmittel. Das heißt, dass auch das Bereitstellen von Produkten im rein geschäftlichen Verkehr (B-to-B) unter das ProdSG fallen. Damit geht der deutsche Gesetzgeber teilweise über die europäischen Vorgaben hinaus.

Weiterhin wurde eine sprachliche Anpassung des Anwendungsbereiches an den „New Legislative Framework“ und die Verordnung (EG) 765/2008 vorgenommen. So ist unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ nur noch die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt, die Bereitstellung eines wesentlich geänderten Produktes sowie die Einfuhr eines neuen oder gebrauchten Produktes in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen. Oberbegriff für die Abgabe eines Produktes ist die „Bereitstellung auf dem Markt".

Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Abschnitt 2)
Für den Händler ergeben sich Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt. Ein Händler darf nur sichere Verbraucherprodukte bereitstellen. Er darf also kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht.

Eine Neuerung ergibt sich für das Bereitstellen gebrauchter Produkte. Für die Beurteilung der Sicherheit eines Produktes ist der Zeitpunkt des Bereitstellens maßgeblich, nicht der des (ersten) Inverkehrbringens. Gebrauchte Produkte, die nicht dem neusten Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie als sicher angesehen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Hier wird für den Einzelfall eine Risikobeurteilung notwendig sein.

§ 7 Absatz 3 ProdSG stellt klar, dass die CE-Kennzeichnung grundsätzlich auf dem Produkt angebracht werden muss. Nur wenn das nicht möglich oder gerechtfertigt ist, kann die CE-Kennzeichnung auch auf der Verpackung oder auf den begleitenden Unterlagen angebracht werden. Auch hier sind allerdings die Bestimmungen der Einzelverordnungen zum ProdSG ggf. vorrangig.

Marktüberwachung (Abschnitt 6)
Das ProdSG sieht u. a. eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (Zuständigkeit der Länder) und Zoll vor. Es wird ein Richtwert zur Entnahme von 0,5 Stichproben auf 1.000 Einwohner definiert.

Informations- und Meldepflichten (Abschnitt 7)
Die Behörden unterliegen Informationsverpflichtungen, vorzugsweise über das Internet. Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die Öffentlichkeit über Gefahren zu informieren, die von Produkten ausgehen. Unsichere Verbrauchergüter sind durch die BAuA im EU-eigenen RAPEX-System zu veröffentlichen.

CE-Kennzeichnung

Mit dem CE-Kennzeichen hat man unbeschränkten Zugang zum europäischen Binnenmarkt. EU-Richtlinien zur CE-Kennzeichnung gibt es für Maschinen, Elektrogeräte, Medizingeräte, Spielzeuge, Aufzüge und viele andere Produktarten.

Der Hersteller oder EU-Importeur ist verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinien, die je nach Produktgruppe ganz unterschiedliche Anforderungen stellt. Bis auf wenige Ausnahme findet keine generelle Prüfung statt, wird aber ein Produkt auffällig, so können die Behörden den Verkauf stoppen.

Für eine CE-Kennzeichnung kann es beispielsweise durchaus effektiv sein, auf umfangreiche Lärmmessungen bei Maschinen zu verzichten und stattdessen direkt einen Ohrenschutz vorzuschreiben. Viele Messungen zur Einhaltung der Normen und die anschließende Konformitätserklärung können leicht in den Unternehmen selbst durchgeführt werden. Man unterscheidet dabei von EU weit vereinheitlichten Normen, so genannte harmonisierte Normen, und sonstige in den einzelnen EU Staaten geltende Normen. Obgleich den harmonisierte Normen oft gesetzlicher Charaker unterstellt wird, schreibt die Richtlinie selbst deren Einhaltung nicht zwingend vor. Die Trennung von Norm und Richtlinie ist der so genannte "Neue Ansatz" (engl. "New Approach"), den es allerdings bereits seit 1985 gibt und der damit nicht mehr ganz neu ist.

Als Händler eines in der EU produzierten oder von anderer Seite importierten Produktes haften Sie nicht für dessen Sicherheit: Das einfach zu prüfende Vorhandensein bestimmter Dokumente und Formalia wie eben der CE-Kennzeichnung selbst, einer EG-Konformitätserklärung (die bei der Maschinenrichtlinie beizufügen ist, während sie beispielsweise bei der Niederspannungs- oder der EMV-Richtlinie nur zu erstellen ist) und auch der notwendigen Bedienungsanleitung werden vom Händler verlangt, nicht aber die sicherheitsrechtliche Verantwortung für das technische Design.

Zu Informationen zur EMV-Richtlinie finden Sie auf der Website der EU-Kommission.

Dr. Elisabeth Musch

Dr. Elisabeth Musch

Innovation und Umwelt
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Green Deal
Schwerpunkte: Institut für Nachhaltiges Wirtschaften (INaWi), Green Deal, Nachhaltigkeit, Fördermittel Umwelt/Energie, IHK-Netzwerk Umwelt, Enterprise Europe Network, Verpackungsgesetz, REACH
Telefon: 07121 201-178
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