1. Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler

Immobiliardarlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will.

Die Erlaubnis nach § 34i GewO umfasst nur die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Die Vermittlung von sonstigen Darlehensverträgen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO. Die Erlaubnistatbestände nach § 34i GewO und § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO stehen nebeneinander.

Honorar-Immobiliardarlehensberater 
Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater wird die Erlaubnis nach § 34i Abs. 5 GewO benötigt. Die Ausübung der Tätigkeit sowohl als Immobiliardarlehensvermitler wie auch als Honorar-Immobiliardarlehensberater ist nicht gleichzeitig möglich, beide schließen sich gegenseitig aus. Der Antragsteller muss sich insoweit entscheiden.

Honorar-Immobiliardarlehensberater, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten, müssen für ihre Empfehlung eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34i Abs. 5 GewO). Fließen trotz Honorarberatung Provisionen, sind diese an den Kunden weiterzugeben.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Tippgeber fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Tippgeber ist, wer die Möglichkeit zum Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen etc. namhaft macht oder Kontakte zwischen einem möglichen Darlehensnehmer und einem Immobiliardarlehensvermittler oder einem Darlehensgeber herstellt. Eine Erlaubnispflicht liegt hingegen vor, wenn für den potentiellen Darlehensnehmer verwaltungsmäßige Tätigkeiten vorgenommen werden, wie zum Beispiel die Hilfe bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen oder beim Ausfüllen von Antragsformularen. Der Tippgeber darf keinerlei Beratung des potentiellen Darlehensnehmers vornehmen und deshalb keine konkreten Möglichkeiten zur Finanzierung für den Immobilienerwerb vorstellen. Er darf auch in keiner Weise am eigentlichen Abschlussvorgang beteiligt sein, zum Beispiel durch die Weiterleitung von Antrags- oder Vertragsunterlagen.

Erlaubnisinhaber:
Die Erlaubnis nach § 34i GewO kann für natürliche oder juristische Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen müssen die Erlaubnisanforderungen bei den geschäftsführenden Vertretern vorliegen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter und bei der GmbH & Co. KG für die Komplementär-GmbH erforderlich. Bei einer GbR oder OHG benötigt jeder der Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Gleiches gilt innerhalb einer KG für den Komplementär und unter Umständen auch Kommanditisten, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

2. Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis nach § 34i GewO ist in Baden-Württemberg bei der jeweils zuständigen IHK zu beantragen.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird überprüft, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung besitzt, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben, und ob der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen legt. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht - Insolvenzgericht, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Vollstreckungsportal).

Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, diese muss den Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV) entsprechen. Als Nachweis dient eine sogenannte Versicherungsbestätigung vom Versicherungsunternehmen. Im Falle einer Personenhandelsgesellschaft, also oHG, KG oder GmbH & Co. KG, muss der Versicherungsschutz für diese und den Erlaubnisinhaber bestehen.

Ferner ist die Sachkunde für die angestrebte Tätigkeit nachzuweisen. Dies kann durch das Ablegen der Sachkundeprüfung „Geprüften Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ oder durch eine ausreichende Berufsqualifikation erfolgen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, geht aus § 4 ImmVermV hervor. Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis von jedem Geschäftsführer oder Vorstand zu erbringen.

Informationen zur Sachkundeprüfung bei der IHK Reutlingen

Versagungsgründe für eine Erlaubnis sind in § 34i Abs. 2 GewO aufgeführt.

Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Unterlagen ergeben sich aus den Checklisten.

3. Registrierungsverfahren

Um als Immobiliardarlehensvermittler bzw. Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig zu sein, ist nach Erlaubniserhalt eine Eintragung in das Vermittlerregister erforderlich. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden.

Zusätzlich ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen.

Sofern Mitarbeiter beschäftigt werden, die direkt bei der Vermittlung oder der Beratung von Immobiliardarlehen mitwirken, ist eine Eintragung im Vermittlerregister notwendig (§ 34i Abs. 8 Nr. 2 GewO). Immobiliendarlehensvermittler dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Beabsichtigt ein Erlaubnisinhaber, in einem weiteren EU-Staat bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, ist dies zuvor der IHK als Registrierungsbehörde mitzuteilen. Es erfolgt eine Ländereintragung im Vermittlerregister.

Das Vermittlerregister dient der Transparenz und Kontrollmöglichkeit.

4. Fahrplan

So gehen  Antragsteller am besten vor:

  • Checkliste ansehen, gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit der IHK bei Fragen
  • Nachweise beantragen
  • Anträge ausfüllen und mit Unterlagen bei der zuständigen IHK einreichen
  • Bearbeitung des Erlaubnisantrages, Erlaubniserteilung, Registrierung, Mitteilung der Registrierungsnummer, Versand per Post durch die IHK
  • Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt

5. Anträge und Checklisten

Antragsteller/in: natürliche Person (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer GbR/OHG/KG)

Antragsteller/in: juristische Person (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eG)

Sollten sich Änderungen betreffend die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler wie beispielsweise Versicherungswechsel, Geschäftsführerwechsel, Namensänderung, Sitzverlegung, Einsatz eines Mitarbeiters, Tätigkeit in einem anderen EU/EWR-Staat oder Aufgabe der Tätigkeit ergeben, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich der IHK mit. Hierzu verwenden Sie folgende Änderungsmitteilung.

6. Berufspflichten

Für Immobiliardarlehensvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34i GewO ausüben, gilt die Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV). Sie unterliegen unter anderem Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Diese sollten vor Aufnahme der Tätigkeit genauestens bekannt sein.

Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO:
Der Beginn der Ausübung des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle ist der jeweils zuständigen Gemeinde am Ort der künftigen Betriebsstätte anzuzeigen, § 14 Abs. 1 GewO. Die Pflicht zur Gewerbeanzeige entfällt weder durch die Erteilung der Erlaubnis noch durch eine Eintragung in ein Register (z.B. Handelsregister).

Impressumspflicht:
Die Regelung zu den Angaben im Impressum ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) verankert und zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG sind unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum zu machen. Aufsichtsbehörde sind in Baden-Württemberg die IHKs.

7. Erlöschen der Erlaubnis

Eine Erlaubnis erlischt nicht mit der Gewerbeabmeldung. Die Erlaubnis erlischt durch Rücknahme (z.B. bei Rückgabe, Tätigkeitswechsel), Widerruf (zum Beispiel bei Wegfall einer Erlaubnisvoraussetzung), Verzicht oder Wegfall der juristischen Person (Auflösung, Löschung im Handelsregister). Mit der Gewerbeabmeldung erfolgt bei Kenntnis die Löschung aus dem Vermittlerregister.

8. Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen sind geregelt in § 34i Gewerbeordnung (GewO) und in der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV). Diese können auf www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.

Das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren nach § 34i GewO sowie Überprüfungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit sind gebührenpflichtig.

Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben kann die IHK Reutlingen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an gewerbevermittler(at)reutlingen.ihk.de oder an

Joanna Klein

Joanna Klein

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement
IHK-Zentrale
Position: Sachbearbeiterin Gewerberecht
Schwerpunkte: Gewerberechtliche Erlaubnisverfahren nach § 34c ff. GewO
Telefon: 07121 201-153
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Margit Schrammel

Margit Schrammel

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Gewerberechtliche Erlaubnisverfahren nach § 34c ff. GewO, Wettbewerbsrecht, Einigungsstelle
Telefon: 07121 201-191
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